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Den 27.März 194/.
Verfügung auf &rnnd von 4. r t.7 der Kreisordnung
betr.Neuordnung des Besoldungsrechts der -Peamten,
Nach dem Belass des Reichsministers
der Finanzen vom 25.Dezember 1940 Nr.A
4029 - 18657 IV g sind die d e haltskürz=
ungen nach der zweiten Gehaltskürzungs-
Verordnung und nach dem bisher noch
verbliebenen Restkürzungssatz der drit
ten BehaltskürzungsverOrdnung mit Wir
kung vom 1.Januar 1941 ab nicht mehr an-
zuwenden. Die Mehrbeträge, die sich
aus der Verminderung der Abzüge ergeben,
werden auf die Ausgleichszulagen aller
Art angerechnet. i
Die Angleichung der Besoldung der
Beamten des Kreisverbands an die Besol-^
düng der Reichsbeamten ist durch meine
Verfügung vom 29.April 1940 und 27.März
1941 bereits durchgeführt.
Nach dem Erlass des "urtt.Jnnenmini-
sters vom 28.Januar 1941 Nr.IV 137 g,
kommt die Einstufung in die Reichsbe
soldungsgruppe A 3b und damit die Be
währung der uneingeschränkten Kürzungs
minderung nach dieser B r uppe grundsätz=!
lieh für Beamte in Landkreisen mit we
niger als 100 000 Einwohnern nur in
Betracht, wenn AmtsInhalt und Bedeutung
der Stelle eine solche Einstufung
rechtfertigen. Soweit diese Vorausset
zung nicht vorliegt, können die B e =
haltskürzungen ab 1.Januar 1941 nur
um weitere 3 v.HI abgebaut werden. u n=
ter den vorliegenden Verhältnissen ist
für die Stelle des Kreispflegers und
des Leiters des Kreiswohlfahrtsamts
sowie die Stellen der beiden Kreisbau
meister die Einstufung in RBes.Gr.A 3h