Den 13.Juli 1938.
Der landrat hat am 11.Juni 1938
vorbehältlich der noch einzuholenden
Äusserung des Kreisrats gemäß § 36
A"bs.4 äsr Sparkassensatzung die Zu
stimmung des Kreisverbands erklärt.
Der Kpgjgrat nimmt hievon ohne Er
innerung Kenntnis und erteilt seine
Zustimmung.
§ 10.
Durchführung des Landeseinteilungsge=
setzes hei der Kreissparkasse Biberach
a.d.Riss.
Zur Durchführung des Landeseintei=
lungsgesetzes bei den Kreissparkassen
hat die Ministerialabteilung für Be
zirk s-und Körperschaftsverwaltung mit
Erlass vom 29.Juni 1938 Nr.3380 Richt
linien und Muster für die abzuschlies
senden Vereinbarungen herausgegeben.
Die danach mit den KreisSparkassen
Ulm, Ravensburg, Wangen und Ehingen
abzuschliessenden Vereinbarungen sind s
vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats
der Kreissparkasse Liberach a.d.Riss
vorbehältlich der Zustimmung des Kreis
verbands und der Genehmigung des Innen
ministers vom 12.Juli 1938 unterzeich
net worden.
Die Vereinbarungen werden bekannt=
gegeben. Der Kreisrat erklärt zum Ab
schluss der Vereinbarungen seine
Zust immun