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(2) Die dauernde Übernahme freiwilliger Aufgaben auf dem
Gebiet der öffentlichen Jugendhilfe durch das Jugend
amt bedarf der Zustimmung des Kreistags.
II. Jugendwohlfahrtsausschuß.
Stimmberechtigte Mitglieder.
(1) Der Jugendwohlfahrtsausschuß umfaßt 10 stimmberechtigte
Mitglieder und zwar:
a) 3 Kreisverordnete,
b) 3 in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Männer
oder Frauen
o) 2 Männer oder Frauen als Vertreter der Jugendverbände,
d) 2 Männer oder Frauen als Vertreter der Vereinigungen
der Jugendwohlfahrt.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Kreisrat
gewählt. Für jedes Mitglied ist ein ständiger Stellver
treter zu wählen. Die Wählbarkeit richtet sich nach den
Bestimmungen über die Wahl der Kreisverordneten.
(3) Für die in Abs.l Buchstabe c und d aufgeführten Mitglie
der haben die im Bezirk des Jugendamts an der Durch
führung der Aufgaben der freien Wohlfahrtspflege oder
Jugendfürsorge tätig mitwirkenden Jugendverbände und
•Vereinigungen der Jugendwohlfahrt ein Vorschlagsrecht.
Über die Zulassung der Jugendverbände und freien Verei
nigungen zur Einreichung von Vorschlägen entscheidet
der Kreisrat.
§ 4
Beratende Mitglieder.
(1) Dem Jugendwohlfahrtsausschuß gehören mit beratender
Stimme an:
a) der Leiter der Verwaltung des Jugendamts,
b) ein Arzt des Gesundheitsamts,
c) ein Vertreter der katholischen Kirche,
d) ein Vertreter der evangelischen Kirche,
e) ein Vormundschafts- oder Jugendrichter,
f) ein Vertreter der Schule,
g) ein Vertreter der Arbeitsverwaltung.
(2) Die beratenden Mitglieder werden durch die jeweils zu
ständigen Stellen benannt. Sofern die Vertretung der
Schule oder der Arbeitsverwaltung bereits durch stimm
berechtigte Mitglieder- des Ausschusses sichergestellt
ist, kann von der Bestellung der in A^s. 1 Buchst, f
und g vorgesehenen beratenden Mitglieder abgesehen
werden.