Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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(2) Die dauernde Übernahme freiwilliger Aufgaben auf dem 
Gebiet der öffentlichen Jugendhilfe durch das Jugend 
amt bedarf der Zustimmung des Kreistags. 
II. Jugendwohlfahrtsausschuß. 
Stimmberechtigte Mitglieder. 
(1) Der Jugendwohlfahrtsausschuß umfaßt 10 stimmberechtigte 
Mitglieder und zwar: 
a) 3 Kreisverordnete, 
b) 3 in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Männer 
oder Frauen 
o) 2 Männer oder Frauen als Vertreter der Jugendverbände, 
d) 2 Männer oder Frauen als Vertreter der Vereinigungen 
der Jugendwohlfahrt. 
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Kreisrat 
gewählt. Für jedes Mitglied ist ein ständiger Stellver 
treter zu wählen. Die Wählbarkeit richtet sich nach den 
Bestimmungen über die Wahl der Kreisverordneten. 
(3) Für die in Abs.l Buchstabe c und d aufgeführten Mitglie 
der haben die im Bezirk des Jugendamts an der Durch 
führung der Aufgaben der freien Wohlfahrtspflege oder 
Jugendfürsorge tätig mitwirkenden Jugendverbände und 
•Vereinigungen der Jugendwohlfahrt ein Vorschlagsrecht. 
Über die Zulassung der Jugendverbände und freien Verei 
nigungen zur Einreichung von Vorschlägen entscheidet 
der Kreisrat. 
§ 4 
Beratende Mitglieder. 
(1) Dem Jugendwohlfahrtsausschuß gehören mit beratender 
Stimme an: 
a) der Leiter der Verwaltung des Jugendamts, 
b) ein Arzt des Gesundheitsamts, 
c) ein Vertreter der katholischen Kirche, 
d) ein Vertreter der evangelischen Kirche, 
e) ein Vormundschafts- oder Jugendrichter, 
f) ein Vertreter der Schule, 
g) ein Vertreter der Arbeitsverwaltung. 
(2) Die beratenden Mitglieder werden durch die jeweils zu 
ständigen Stellen benannt. Sofern die Vertretung der 
Schule oder der Arbeitsverwaltung bereits durch stimm 
berechtigte Mitglieder- des Ausschusses sichergestellt 
ist, kann von der Bestellung der in A^s. 1 Buchst, f 
und g vorgesehenen beratenden Mitglieder abgesehen 
werden.
	        
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