Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 5 
Amtsdauer, vorzeitiges Ausscheiden. 
(1) Die gewählten und benannten Mitglieder bzw. gewählten 
Stellvertreter gehören dem Jugendwohlfahrtsausschuß 
für die Dauer der Wahlperiode des Kreistags an. Der 
Jugendwohlfahrtsausschuß ist spätestens 2 Monate nach 
festgestellter Gültigkeit der Kreistagswahl neu zu 
bilden. Wiederwahl ist zulässig. 
(2) Verlieren einzelne Mitglieder und Stellvertreter die 
Eigenschaft, auf Grund deren sie Mitglieder und Stell 
vertreter des Jugendwohlfahrtsausschusses geworden sind, 
so scheiden sie auf diesen Zeitpunkt aus. 
(5) Für ausgeschiedene stimmberechtigte Mitglieder und 
Stellvertreter ist vom Kreisrat ein neues Mitglied 
oder ein neuer Stellvertreter zu wählen; bei beraten 
den Mitgliedern ist die zuständige Stelle zur Bennen- 
nung eines neuen Vertreters aufzufordern. 
§ 6 
Vorsitz. 
(1) Den Vorsitz im Jugendwohlfahrtsausschuß führt der Land 
rat oder ein von ihm benannter Vertreter. 
(2) Der Vorsitzende hat Stimmrecht. 
(Z) Jn dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht 
bis zur nächsten Sitzung des Jugendwohlfahrtsaus 
schusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der 
Vorsitzende an Stelle des Jugendwohlfahrtsausschusses. 
Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der 
Erledigung sind dem Ausschuß in der nächsten Sitzung 
mitzuteilen. 
§ 7 , 
Einberufung, Beschlußfähigkeit. 
(1) Der Jugendwohlfahrtsausschuß ist vom Vorsitzenden nach 
Bedarf unter Beachtung" der gesetzlichen Vorschriften 
einzuberufen. 
(2) Die Sitzungen des Jugendwohlfahrtsausschusses sind 
nicht öffentlich. Der Ausschuß kann für eineine 
Sitzungen oder Tagesordnungspunkte öffentliche Ver 
handlung beschließen. 
(Z) Der Jugendwohlfahrtsausschuß ist beschlußfähig, wenn 
mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mit 
glieder anwesend sind.
	        
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