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§ 5
Amtsdauer, vorzeitiges Ausscheiden.
(1) Die gewählten und benannten Mitglieder bzw. gewählten
Stellvertreter gehören dem Jugendwohlfahrtsausschuß
für die Dauer der Wahlperiode des Kreistags an. Der
Jugendwohlfahrtsausschuß ist spätestens 2 Monate nach
festgestellter Gültigkeit der Kreistagswahl neu zu
bilden. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Verlieren einzelne Mitglieder und Stellvertreter die
Eigenschaft, auf Grund deren sie Mitglieder und Stell
vertreter des Jugendwohlfahrtsausschusses geworden sind,
so scheiden sie auf diesen Zeitpunkt aus.
(5) Für ausgeschiedene stimmberechtigte Mitglieder und
Stellvertreter ist vom Kreisrat ein neues Mitglied
oder ein neuer Stellvertreter zu wählen; bei beraten
den Mitgliedern ist die zuständige Stelle zur Bennen-
nung eines neuen Vertreters aufzufordern.
§ 6
Vorsitz.
(1) Den Vorsitz im Jugendwohlfahrtsausschuß führt der Land
rat oder ein von ihm benannter Vertreter.
(2) Der Vorsitzende hat Stimmrecht.
(Z) Jn dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht
bis zur nächsten Sitzung des Jugendwohlfahrtsaus
schusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der
Vorsitzende an Stelle des Jugendwohlfahrtsausschusses.
Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der
Erledigung sind dem Ausschuß in der nächsten Sitzung
mitzuteilen.
§ 7 ,
Einberufung, Beschlußfähigkeit.
(1) Der Jugendwohlfahrtsausschuß ist vom Vorsitzenden nach
Bedarf unter Beachtung" der gesetzlichen Vorschriften
einzuberufen.
(2) Die Sitzungen des Jugendwohlfahrtsausschusses sind
nicht öffentlich. Der Ausschuß kann für eineine
Sitzungen oder Tagesordnungspunkte öffentliche Ver
handlung beschließen.
(Z) Der Jugendwohlfahrtsausschuß ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mit
glieder anwesend sind.