28
Sachverständige, Unterausschüsse.
(1) Der Ausschuß kann zu seinen Sitzungen Sachverständige
mit beratender Stimme zuziehen.
(2) Zur Vorberatung einzelner Angelegenheiten können Unter
ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Unter
ausschüsse werden vom Jugendwohlfahrtsausschuß gewählt.
Den Unterausschüssen können auch Personen angehören,
die nicht Mitglied des Jugendwohlfahrtsausschusses sind.
§ 9
Aufgaben des Jugendwohlfahrtsausschusses.
Der Jugendwohlfahrtsausschuß erfüllt die ihm gesetzlich
obliegenden Aufgaben. Er ist berechtigt, zu allen die Ju
gendwohlfahrt und Jugendfürsorge betreffenden Fragen
Stellung zu nehmen. Er ist insbesondere zuständig für
1) die Übertragung der Ausübung der vormundschaftlichen
Obliegenheiten nach § 32 RJWGr;
2) die Übertragung von Geschäften nach § 11 RJWG;
5) die Aufstellung von Vorschlägen für die Wahl der
Jugendschöffen.
§ 10
Anwendung anderer Vorschriften.
Soweit im RJWG und in der vorstehenden Satzung nichts an
deres bestimmt ist, sind die für beschließende Ausschüsse
geltenden Vorschriften der Landkreisordnung sinngemäß
anzuwenden.
III. Verwaltung des Jugendamts.
§ 11
Aufgaben.
Die laufenden Geschäfte des Jugendamts werden vom Landrat
oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des
Jugendamts nach Maßgabe des § 9 c RJWG geführt.
§ 12
Organisation.
Die Verwaltung des Jugendamts ist eine Dienststelle der
Kreisverwaltung. Ihre Organisation und ihre Bezeichnung
richtet sich nach deren jeweiliger Organisationsregelung.