Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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Sachverständige, Unterausschüsse. 
(1) Der Ausschuß kann zu seinen Sitzungen Sachverständige 
mit beratender Stimme zuziehen. 
(2) Zur Vorberatung einzelner Angelegenheiten können Unter 
ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Unter 
ausschüsse werden vom Jugendwohlfahrtsausschuß gewählt. 
Den Unterausschüssen können auch Personen angehören, 
die nicht Mitglied des Jugendwohlfahrtsausschusses sind. 
§ 9 
Aufgaben des Jugendwohlfahrtsausschusses. 
Der Jugendwohlfahrtsausschuß erfüllt die ihm gesetzlich 
obliegenden Aufgaben. Er ist berechtigt, zu allen die Ju 
gendwohlfahrt und Jugendfürsorge betreffenden Fragen 
Stellung zu nehmen. Er ist insbesondere zuständig für 
1) die Übertragung der Ausübung der vormundschaftlichen 
Obliegenheiten nach § 32 RJWGr; 
2) die Übertragung von Geschäften nach § 11 RJWG; 
5) die Aufstellung von Vorschlägen für die Wahl der 
Jugendschöffen. 
§ 10 
Anwendung anderer Vorschriften. 
Soweit im RJWG und in der vorstehenden Satzung nichts an 
deres bestimmt ist, sind die für beschließende Ausschüsse 
geltenden Vorschriften der Landkreisordnung sinngemäß 
anzuwenden. 
III. Verwaltung des Jugendamts. 
§ 11 
Aufgaben. 
Die laufenden Geschäfte des Jugendamts werden vom Landrat 
oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des 
Jugendamts nach Maßgabe des § 9 c RJWG geführt. 
§ 12 
Organisation. 
Die Verwaltung des Jugendamts ist eine Dienststelle der 
Kreisverwaltung. Ihre Organisation und ihre Bezeichnung 
richtet sich nach deren jeweiliger Organisationsregelung.
	        
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