- 29 -
IV. Übergangs- und. Schlußbestimmungen.
§ 15
Inkrafttreten.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig werden die
noch geltenden Bestimmungen der bisherigen Satzung
vom 25. Juli 1928 aufgehoben.
(2) Bis zur ersten Sitzung des nach dieser Satzung zu
bildenden Jugendwohlfahrtsausschusses sind die bis
herigen Regelungen für die Erfüllung der Aufgaben
des Jugendamts übergangsweise weiteranzuwenden.
§ 14
Schaffung einer Schwesternstelle für das Kreiskranken-
haus Ochsenhausen.
Im Kreiskrankenhaus Ochsenhausen wurden seither die
Nachtwachen nebenher gegen ein Tagegeld von einer nichtan
gestellten Schwester versehen. Diese Aushilfsschwester hat
ihre Tätigkeit eingestellt. Durch die ständige starke Be
legung des Hauses und die Tatsache, daß einem Teil der Or
densschwestern die seitherige überdurchschnittliche
Arbeitsleistung nicht mehr länger zugemutet werden kann,
erfordert die Schaffung einer neuen stellenplanmässigen
Stelle für eine geprüfte Krankenschwester. Es ist an sich
vorgesehen, im Stellenplan des Haushaltsplans 1956 eine
solche Stelle aufzunehmen. Da die Angelegenheit bis zur
Verabschiedung des Haushaltsplans nicht zurückgestellt wer
den kann, muß der gegenwärtige Stellenplan geändert werden.
Hiefür ist der Kreistag zuständig. Der Eile halber ist aber
in Anwendung von § 26 der Landkreisordnung
beschlossen
worden, in den Stellenplan eine neue Stelle für eine ge
prüfte Krankenschwester aufzunehmen.