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Es wird.
beschlosseni
1) den Vertrag zwischen dem Landesversorgungsamt und dem Kreis
verband Biberach mit ..'irkung ab 1.4.1956 gu genehmigen,
2) den Pflegesatz für das Tbc .-Krankenhaus mit ^irlcung ab 1.4.
1956 auf"9.50 DL für den Kostenträger Landesversorgungsamt
festzusetzen,
3) die Verwaltung zu beauftragen, den Pflegesatz nach Ziffer 2
für das Tbc.-Krankenhaus mit Wirkung ab 1.4.1956 für alle
Kostenträger dieses Hauses einzuführen.
§ 9
Änderung der Pflegesätzer der Kreiskrankenhäuser für
Selbstzahler.
Es ird auf den Vorgang (Kreisratsbeschluß vom 17.12.1955)
verwiesen. Zwischenzeitlich hat sich gezeigt, daß sich die
III. Pflegeklasse für Selbstzahler nicht ohne Schwierigkeiten
pauschalieren lässt, obwohl die Bundespflegesatzverordnung pri
mär fordert, die Selbstzahler III. Klasse den Kassenpatienten
gleichzustellen. Schwierigkeiten für eine solche Pauschalierung
bestehen insbesondere’wegen den vorhandenen Chefarztverträgen,
die den Chefärzten der Kreiskrankenhäuser auch für die Selbst
zahler III. Klasse ein Liquidationsrecht zugestehen. Die Chef
ärzte haben aber eine Pauschalierung einmütig abgelehnt.
Venn auch die Pauschalierung der III. Verpflegungsklasse
für Selbstzahler ein wünschenswertes Ziel gewesen, wäre, so sollte
doch den Wünschen der Chefärzte gegenwärtig Rechnung getragen
werden.
Der neue Vorschlag der Verwaltung stützt sich darauf, die
Selbstzahlersätze möglichst nahe an die Selbstkosten heranzu
bringen. Eine Erhöhung gegenüber seither ist schon deshalb er
forderlich, weil auch die Kas^ensätze erhöht wurden. Da die
Forderung der Krankenhausverwaltung weiterhin auf eine Erhöhung
der Kassenpflegesätze abzi’elt, müssen zwangsläufig die Pflege
sätze für Selbstzahler entsprechend hoch sein. Entsprechend dem
Antrag der Verwaltung wird -
beschlossen;
1) Mit Wirkung ab 1.4.1956 die Sätze für Selbstzahler der Kreis
krankenhäuser wie folgt festzusetzen:
a) Im Kreiskrankenhaus 1 iberach
in der III. Pflegeklasse täglich 9,— DM
in der IIPflegeklasse täglich 12,— DM
. in der I. Pflegeklasse täglich 15,—- DM.