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eine Entscheidung des Kreisrats anstelle des Kreistags,
da für die Festsetzung des Stellenplans der Kreistag
selbst zuständig ist.
.. Die Verwaltung trägt im einzelnen die Gründe für die
Änderung des Stellenplans vor. Danach wird entsprechend
dem Antrag der Verwaltung in Anwendung des § 26 der
landkreisordnung
beschlossen,
den Stellenplan mit Wirkung vom 1. Juli 1956 an wie
folgt zu ändern:
1) Beim Ausgleichsamt eine zusätzliche TO.A IX-Stelle
zu schaffen,
2) die Stelle der Angestellten Abt(Ausgleichsamt) von
TO.A IX nach TO.A VIII zu heben,
5) die Stelle des Angestellten Wilczek (Ausgleichsamt)
von TO.A VII nach TO.A VIb zu heben,
4) die Stelle des Angestellten Vogeley(Ausgleichsamt)
von TO.A VII nach TO.A VIb zu heben,
5) die Stelle des Angestellten "Weckerle(Kreispflege)
von TO.A X nach TO.A IX zu heben,
6) die Stelle der Angestellten Funke(Kreiskrankenhaus
Laupheim) von TO.A VII (Laborantin) nach TO.A VIb
(med.techn.Assistentin) zu heben.
§ 16
Aufrückung von Angestellten.
In Vollzug des vom Kreisrat durch den heutigen Be
schluß geänderten Stellenplans werden entsprechend dem
Antrag der Verwaltung folgende Aufrückungen für Ange
stellte mit Wirkung ab 1. Juli 1956
beschlossen:
1) Der Angestellte Wilczek beim Ausgleichsamt wird nach
Vergütungsgruppe TO.A VIb aufgerückt,
2) der Angestellte Vogeley beim Ausgleichsamt wird nach
Vergütungsgruppe TO.A VIb aufgerückt,
3) die Angestellte Funke im Kreiskrankenhaus Laupheim
wird als med.techn.Assistentin nach Vergütungsgruppe
TO.A VIb gehoben.