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§ 17
Personalvermehrung bei der Verkehrsabteilung der
unteren Verwaltungsbehörde.
Durch Bundesregelung sind ab 1. Juli 1956 innerhalb
einer Frist von 2 Jahren sämtliche Kraftfahrzeuge auf
neue polizeiliche Kennzeichen umzuschreiben. Jm Kreis
Biberach betrifft diese Maßnahme rund 16 500 Fahrzeuge.
Die Verkehrsabteilung bei der unteren Verwaltungsbehörde
ist nicht in der Lage, diese Arbeiten neben ihren laufen
den Aufgaben ohne PersonalVermehrung zu bewältigen. Nach
Erhebungen des Regierungspräsidiums ist für jede Um
schreibung mit einem Arbeitszeitaufwand von durchschnitt
lich etwa 40 Minuten zu rechnen. Auch wenn man davon aus
geht, daß dieses statistische Zeitbedürfnis etwas kürzer
gehalten werden kann, benötigt die Verkehrsabteilung für
diese Sonderaufgäbe zusätzlich 2 bearbeitende Kräfte und
1 Schreibkraft. Die Verwaltung beantragt, diese Stellen
an Stelle des Kreistags im Wege der Eilentscheidung zu
genehmigen. Eine Eilentscheidung wird deshalb für erfor
derlich gehalten, weil eine frühere Inangriffnahme dieser
Arneiten eine kontinuierliche Abwicklung innerhalb der
vorgeschriebenen Frist ermöglicht und diese schon im Zu
sammenhang mit der Einarbeitung der Kräfte als rationeller
anzusehen ist, als eine stoßweise Abwicklung in kürzerer
Frist, jedoch bei höherem Personaleinsatz.
Kreisrat Handgretinger hält diesem Antrag entgegen, daß
die ganze Umschreibungsaktion und der daraus entstehende
Kostenaufwand unnötig sei. Er bittet um Auskunft, ob
diese Kosten vom Kreis zu tragen sind oder vom Bunde er
setzt werden, der durch seine Anordnung diese Kosten auch
verursache. Der Vorsitzende erteilt die Auskunft, daß die
Gesamtumschreibungsaktion bei Z Mehrstellen auf die Dauer
von 2 Jahren etwa 30 000,—DM kosten werde. Die dafür ein
gehenden Gebühren seien auf etwa 50 000,—DM zu veran
schlagen, sodaß der Bund keine Veranlassung habe, zusätz
liche Verwaltungskosten zu leisten. Allerdings würde das
Gebührenaufkommen nach der bestehenden Finanzausgleichs
regelung zu 85 % dem Lande und nur zu 15 °?o dem Landkreis
zufließen, sOdaß den Aufwendungen des Landkreises von etwa
30 000,—DM nur etwa 7 500,—DM Einnahmen gegenüberstehen
würden. Er häjt es nicht für berechtigt, daß das Land
42 500, DM,einnehme für eine einmalige Aufgabe, für die
der Landkreis die Kosten trage. Die Verwaltung habe demzu
folge auch bereits dem Landkreisverband die Bitte vorge
tragen, entsprechende Schritte beim Lande zu unternehmen.
Er gibt das Schreiben an den Landkreisverband vom 9.7.1956
im Wortlaut bekannt.
,D,er Kreisrat, vertritt einmütig die Auffassung, daß er
nicht gewillt ist, die zusätzlichen Kosten aus Mitteln des
Kreises zu bestreiten, solange der zusätzliche Personal-und
Sachaufwand aus den Gebühreneingängen bestritten werden
könnte. Diese Regelung sei in ihrem Ergebnis so unbillig
daß sie von den Landkreisen keinesfalls akzeptiert werden
könne. Es sei zu,begrüßen, daß die Verwaltung bereits
Schritte eingeleitet habe, daß diese Gebührenverteilung
geändert werde, es sei jedoch zu erwägen, ob nicht bis zu
einer Änderung der Gebührenverteilung die Umschreibung
zuruckgestellt werden solle. In dieser Richtung sprechen