Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 17 
Personalvermehrung bei der Verkehrsabteilung der 
unteren Verwaltungsbehörde. 
Durch Bundesregelung sind ab 1. Juli 1956 innerhalb 
einer Frist von 2 Jahren sämtliche Kraftfahrzeuge auf 
neue polizeiliche Kennzeichen umzuschreiben. Jm Kreis 
Biberach betrifft diese Maßnahme rund 16 500 Fahrzeuge. 
Die Verkehrsabteilung bei der unteren Verwaltungsbehörde 
ist nicht in der Lage, diese Arbeiten neben ihren laufen 
den Aufgaben ohne PersonalVermehrung zu bewältigen. Nach 
Erhebungen des Regierungspräsidiums ist für jede Um 
schreibung mit einem Arbeitszeitaufwand von durchschnitt 
lich etwa 40 Minuten zu rechnen. Auch wenn man davon aus 
geht, daß dieses statistische Zeitbedürfnis etwas kürzer 
gehalten werden kann, benötigt die Verkehrsabteilung für 
diese Sonderaufgäbe zusätzlich 2 bearbeitende Kräfte und 
1 Schreibkraft. Die Verwaltung beantragt, diese Stellen 
an Stelle des Kreistags im Wege der Eilentscheidung zu 
genehmigen. Eine Eilentscheidung wird deshalb für erfor 
derlich gehalten, weil eine frühere Inangriffnahme dieser 
Arneiten eine kontinuierliche Abwicklung innerhalb der 
vorgeschriebenen Frist ermöglicht und diese schon im Zu 
sammenhang mit der Einarbeitung der Kräfte als rationeller 
anzusehen ist, als eine stoßweise Abwicklung in kürzerer 
Frist, jedoch bei höherem Personaleinsatz. 
Kreisrat Handgretinger hält diesem Antrag entgegen, daß 
die ganze Umschreibungsaktion und der daraus entstehende 
Kostenaufwand unnötig sei. Er bittet um Auskunft, ob 
diese Kosten vom Kreis zu tragen sind oder vom Bunde er 
setzt werden, der durch seine Anordnung diese Kosten auch 
verursache. Der Vorsitzende erteilt die Auskunft, daß die 
Gesamtumschreibungsaktion bei Z Mehrstellen auf die Dauer 
von 2 Jahren etwa 30 000,—DM kosten werde. Die dafür ein 
gehenden Gebühren seien auf etwa 50 000,—DM zu veran 
schlagen, sodaß der Bund keine Veranlassung habe, zusätz 
liche Verwaltungskosten zu leisten. Allerdings würde das 
Gebührenaufkommen nach der bestehenden Finanzausgleichs 
regelung zu 85 % dem Lande und nur zu 15 °?o dem Landkreis 
zufließen, sOdaß den Aufwendungen des Landkreises von etwa 
30 000,—DM nur etwa 7 500,—DM Einnahmen gegenüberstehen 
würden. Er häjt es nicht für berechtigt, daß das Land 
42 500, DM,einnehme für eine einmalige Aufgabe, für die 
der Landkreis die Kosten trage. Die Verwaltung habe demzu 
folge auch bereits dem Landkreisverband die Bitte vorge 
tragen, entsprechende Schritte beim Lande zu unternehmen. 
Er gibt das Schreiben an den Landkreisverband vom 9.7.1956 
im Wortlaut bekannt. 
,D,er Kreisrat, vertritt einmütig die Auffassung, daß er 
nicht gewillt ist, die zusätzlichen Kosten aus Mitteln des 
Kreises zu bestreiten, solange der zusätzliche Personal-und 
Sachaufwand aus den Gebühreneingängen bestritten werden 
könnte. Diese Regelung sei in ihrem Ergebnis so unbillig 
daß sie von den Landkreisen keinesfalls akzeptiert werden 
könne. Es sei zu,begrüßen, daß die Verwaltung bereits 
Schritte eingeleitet habe, daß diese Gebührenverteilung 
geändert werde, es sei jedoch zu erwägen, ob nicht bis zu 
einer Änderung der Gebührenverteilung die Umschreibung 
zuruckgestellt werden solle. In dieser Richtung sprechen
	        
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