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sich insbesondere die Kreisräte Dobler und Hagel aus.
Kreisrat Habrik schließt sich der noch weitergehenden
Auffassung von Kreisrat Handgretinger an, daß die ganze
Umschreibung überhaupt unnötig sei. Er weist darauf hin,
daß durch ständige Heuanordnungen die Aufgaben der Ge
meinden und auch des Kreises von oben her erweitert wür
den^ während sich um einen Ausgleich der entsprechenden
Kos uen das Land nur wenig kümmere. Seine Stadtverwaltung
sei durch solche zusätzliche Arbeiten derart überlastet,
daß er sich ernstlich mit dem Gedanken befasse, solche
Anordnungen künftig zu ignorieren, dies gelte insbesondere
für die Statistik. Er empfehle, auch der Kreis möge im
vorliegenden Fall so verfahren und mindestens solange die
Umschreibung nicht durchführen, als nicht gewährleistet
sei, daß die dafür entstehenden Aufwendungen durch Über
lassung entsprechender Mittel seitens des Landes gedeckt
werden. Regierungsrat Gerber pflichtet diesen Ausführungen
bei. Er halte es für untragbar, daß die Kosten der Um
schreibung dem Landkreis aufgebürdet werden, während das
Land die daraus anfallenden Einnahmen im wesentlichen für
sich behalte. Er halte diese Regelung für widerrechtlich
und man könne es durchaus einmal darauf ankommen lassen,
die Umschreibung solange nicht durchzüführen, bis das
Land die entsprechenden Mittel dafür bereitstelle.
_Diese Ausführungen finden die lebhafte Zustimmung sämt
licher Kreisräte. Kreisamtsrat Rack wendet dagegen ein, daß
er einen solchen Beschluß nicht für gut halten könne. Auch
er.sei der Auffassung, daß die angeordnete Umschreibung
kein zwingendes Bedürfnis sei und außerdem auch der Zeit
punkt der Hochkonjunktur auch auf dem Gebiet der Ver
waltungsaufgaben mit ihrer ständigen Aufgabenausweitung
und dem Engpaß zur Erlangung guten und geschulten Personals
sehr unglücklich gewählt sei. Die Anordnung des Bundes sei
jedoch rechtsverbindlich und könne nicht durch die Ent
scheidung eines einzelnen oder einiger Kreise abgeändert
werden. Aus der bestehenden Verordnung hätten die mit der
Pflicht zur Umschreibung belegten Kraftfahrzeugbesitzer
zugleich einen Rechtsanspruch an die Verkehrsabteilung er
halten, die Umschreibung ihrer Fahrzeuge auf Antrag vorzu
nehmen. Daraus ergebe sich die Verpflichtung, die organi
satorischen und personellen Voraussetzungen zu schaffen,
daß dieser Rechtsanspruch erfüllt werden könne, andern
falls man rechts-und pflichtwidrig handle. Die Frage der
Erstattung der Verwaltungskosten könne nicht dem Bund
gegenüber eingewendet werden als ein rechtliches Versäum
nis, das zum Widerstand gegen die Durchführung seiner An
ordnung berechtige. Durch die Gebührenüberlassung habe
der Bund seinen kostenmässigen Verpflichtungen genügt.
Andererseits sei der geltende Verteilungsschlüssel für
das Gebührenaufkommen für diese Sonderaufgaben keinesfalls
berechtigt. Dieser Einwand richte sich' jedoch an das Land
und ziele auf eine Änderung des Finanzausgleichs. Man
müsse hier streng unterscheiden zwischen geltendem Recht
und den hier berechtigten Bemühungen auf Rechtsänderung-
Es sei zweifelsfrei, daß nach der Landkreisordnung die
Kosten für diese der unteren Verwaltungsbehörde rechtmässig
auierlegte Aufgabe der Landkreis zu tragen habe. Auch be
stehe eine rechtlich zweifelsfreie Finanzausgleichsrege
lung, was dem Landkreis für diese Aufgaben an Einnahmen
zufliesse. Man könne also weder dem Bund noch dem Land den
Vorwurf der Ungesetzlichkeit machen. Auf einer ganz anderen