Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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sich insbesondere die Kreisräte Dobler und Hagel aus. 
Kreisrat Habrik schließt sich der noch weitergehenden 
Auffassung von Kreisrat Handgretinger an, daß die ganze 
Umschreibung überhaupt unnötig sei. Er weist darauf hin, 
daß durch ständige Heuanordnungen die Aufgaben der Ge 
meinden und auch des Kreises von oben her erweitert wür 
den^ während sich um einen Ausgleich der entsprechenden 
Kos uen das Land nur wenig kümmere. Seine Stadtverwaltung 
sei durch solche zusätzliche Arbeiten derart überlastet, 
daß er sich ernstlich mit dem Gedanken befasse, solche 
Anordnungen künftig zu ignorieren, dies gelte insbesondere 
für die Statistik. Er empfehle, auch der Kreis möge im 
vorliegenden Fall so verfahren und mindestens solange die 
Umschreibung nicht durchführen, als nicht gewährleistet 
sei, daß die dafür entstehenden Aufwendungen durch Über 
lassung entsprechender Mittel seitens des Landes gedeckt 
werden. Regierungsrat Gerber pflichtet diesen Ausführungen 
bei. Er halte es für untragbar, daß die Kosten der Um 
schreibung dem Landkreis aufgebürdet werden, während das 
Land die daraus anfallenden Einnahmen im wesentlichen für 
sich behalte. Er halte diese Regelung für widerrechtlich 
und man könne es durchaus einmal darauf ankommen lassen, 
die Umschreibung solange nicht durchzüführen, bis das 
Land die entsprechenden Mittel dafür bereitstelle. 
_Diese Ausführungen finden die lebhafte Zustimmung sämt 
licher Kreisräte. Kreisamtsrat Rack wendet dagegen ein, daß 
er einen solchen Beschluß nicht für gut halten könne. Auch 
er.sei der Auffassung, daß die angeordnete Umschreibung 
kein zwingendes Bedürfnis sei und außerdem auch der Zeit 
punkt der Hochkonjunktur auch auf dem Gebiet der Ver 
waltungsaufgaben mit ihrer ständigen Aufgabenausweitung 
und dem Engpaß zur Erlangung guten und geschulten Personals 
sehr unglücklich gewählt sei. Die Anordnung des Bundes sei 
jedoch rechtsverbindlich und könne nicht durch die Ent 
scheidung eines einzelnen oder einiger Kreise abgeändert 
werden. Aus der bestehenden Verordnung hätten die mit der 
Pflicht zur Umschreibung belegten Kraftfahrzeugbesitzer 
zugleich einen Rechtsanspruch an die Verkehrsabteilung er 
halten, die Umschreibung ihrer Fahrzeuge auf Antrag vorzu 
nehmen. Daraus ergebe sich die Verpflichtung, die organi 
satorischen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, 
daß dieser Rechtsanspruch erfüllt werden könne, andern 
falls man rechts-und pflichtwidrig handle. Die Frage der 
Erstattung der Verwaltungskosten könne nicht dem Bund 
gegenüber eingewendet werden als ein rechtliches Versäum 
nis, das zum Widerstand gegen die Durchführung seiner An 
ordnung berechtige. Durch die Gebührenüberlassung habe 
der Bund seinen kostenmässigen Verpflichtungen genügt. 
Andererseits sei der geltende Verteilungsschlüssel für 
das Gebührenaufkommen für diese Sonderaufgaben keinesfalls 
berechtigt. Dieser Einwand richte sich' jedoch an das Land 
und ziele auf eine Änderung des Finanzausgleichs. Man 
müsse hier streng unterscheiden zwischen geltendem Recht 
und den hier berechtigten Bemühungen auf Rechtsänderung- 
Es sei zweifelsfrei, daß nach der Landkreisordnung die 
Kosten für diese der unteren Verwaltungsbehörde rechtmässig 
auierlegte Aufgabe der Landkreis zu tragen habe. Auch be 
stehe eine rechtlich zweifelsfreie Finanzausgleichsrege 
lung, was dem Landkreis für diese Aufgaben an Einnahmen 
zufliesse. Man könne also weder dem Bund noch dem Land den 
Vorwurf der Ungesetzlichkeit machen. Auf einer ganz anderen
	        
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