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§ 5
Bauingenieur für die Stadt Ochsenhausen.
Bas Bürgermeisteramt Ochsenhausen hat einen Beschluss des
Gemeinderats übergeben, in dem gebeten wird, der Landkreis
möge den in Ochsenhausen bei der Kreisbaumeisterstelle täti
gen Bauingenieur Weber halbwöchentlich der Stadt Ochsenhau
sen gegen Bezahlung zur Verfügung stellen. Das Gesuch wird
im Wortlaut vorgetragen und außerdem von Kreisrat Bürger
meister Habrik noch näher begründet. Der Vorsitzende stellt
fest, daß insbesondere die Ortsbauplanung in Ochsenhausen
eine dringende Angelegenheit ‘sei, für die die Stadt aber
selbst zuständig sei; die Kreisbaumeisterstelle könne je
doch nur beratend mitwirken. Im übrigen könne Weber wegen
eigener Arbeitsüberlastung nicht abgegeben werden. Weber
werde zudem wohl noch kaum die notwendige Erfahrung für
Ortsbauplanung haben. Kreisbaumeister Maier gibt Kreisrat
Habrik einige Hinweise über geeignete Sachverständige in
Ortsbauplanangelegenheiten.
Bürgermeister Habrik zieht schliesslich den
gestellten Antrag zurück.
§ 6
Genehmigung einer Nebentätigkeit (durch die Kreisbau
meisterstelle Laupheim für die Gemeinde Unter-
sulmetingen.
Die Gemeinde Untersulmetingen beabsichtigt, im Herbst oder
Frühjahr eine Gemeindewaschküche mit Gemeinschaftsbädern zu
erstellen. Sie hat Kreisbaumeister Spleiss gebeten, nach der
üblichen Beratung die Planung und Bauleitung zu übernehmen.
Kreisbaumeister Spleiss hält es für möglich, ohne Benach
teiligung der eigentlichen Dienstgeschäfte diese Nebentätig
keit zu übernehmen. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob die
Laupheimer Architekten keine Vorstellungen gegen eine solche
Auftragserteilung an beamtete Kreisbaumeister erheben würden,
teilt Kreisrat Hagel mit, daß die Laupheimer Architekten mit
sonstigen und grösseren Aufträgen stark in Anspruch genommen
seien und er keine diesbezüglichen Befürchtungen habe.
Es wird einstimmig
b e s c h 1 os s e n,
der Kreisbaumeisterstelle Laupheim die Genehmigung zur Planung
und Bauleitung für die Gemeindewaschküche mit Bad in Unter
sulmetingen zu den satzungsmässigen Bedingungen des Landkrei
ses als Nebentätigkeit zu erteilen.