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von der Verwaltung beantwortet, insbesondere werden folgen
de Angelegenheiten näher verhandelt:
Bei Haushaltabschnitt 05 wurde in den Rechnungsjahren 1955-
1955 der Aufwand der Haushaltstelle 98 (größere Einzelbe-r
schaffungen) nicht in die Umlage mit einbezogen. In jedem
Haushaltplan wurde dieser Aufwand als nichtumlagefähig be
zeichnet. Die Begründung lag darin, daß an Beschaffungen
der Landkreis das Eigentum erwirbt und auch behalten sollte
und deshalb ein Umlageanteil der Gemeinden entfallen sollte.
Ab dem Rechnungsjahr 1956 hat sich diese Angelegenheit grund
legend geändert, weil kraft der neuen LandkreisOrdnung die
Landkreise 1/5 des Aktuariatsaufwands selbst zu tragen
haben. Er ist deshalb berechtigt, den Aufwand der Haushalt
stelle 98 in die Umlage einzubeziehen, da diese Beschaffun
gen niemals den Eigenanteil des Landkreises übersteigen wer
den. Die Württ.Prüfungsanstalt für Körperschaften hat an
lässlich der Prüfung der Rechnungen 1951 - 1955 festgestellt,
daß zur ITichteinbeziehung des Aufwands der Haushaltstelle 98
in die Aktuar!atsumlage ein formeller Beschluß des Kreisrats
vorliegen müsse. Der Kreisrat stellt hiezu einstimmig fest,
daß es bis zum Jahre 1955 Wille des Kreisrats und des Kreis
tags war, daß die Beschaffungen für die Verwaltungsaktuaria-
te, soweit sie die Haushaltstelle 98 betreffen, nicht in die
Verwaltungsaktuariatsumlage einbezogen werden sollen. Gleich
zeitig wird beschlossen, ab dem Rechnungsjahr 1956 diesen
Aufwand mit Rücksicht auf die geänderte Rechtslage in die
Umlage einzubeziehen.
Über den Ansatz bei Haushaltstelle 482 ergibt sich eben
falls eine längere Debatte. Da es sich jedoch um Leistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Lastenausgleichsfond
handelt, ist keine Zuständigkeit des Landkreises gegeben,
zumal die geleisteten Ausgaben in voller Höhe ersetzt werden.
Bei der Beratung der Haushaltstelle 486 stellt die Verwal
tung auf Anfragen hin fest, daß mit einer Beendigung der
Tätigkeit der Dienststelle für Kriegsgefangenenentschädi
gungs-Angelegenheiten bis Ende des Rechnungsjahres gerechnet
werden könne, wenn bis dorthin sämtliche Dringlichkeitsstu
fen zur Auszahlung freigegeben sind. Auf die Freigabe der
Dringlichkeitsstufen selbst hat aber der Landkreis keinen
Einfluß, da es sich um eine Bundesregelung handelt.
Die Haushaltstelle 71.521 enthält gegenüber dem Vorjahr
einen weiteren Beitrag von 10 000 DM zu Gunsten des Kreis
feuerlöschverbandes. Dieser Beitrag soll den Gemeinden ohne
mot. Feuerwehren zur Senkung ihrer Umlageanteile zugutekom
men. Dieser Vorschlag der Verwaltung findet die ausdrück
liche Billigung des Kreisrats. Er wird zum Beschluß erhoben.
Bei der Haushaltstelle 511.522 des außerordentlichen Haus
halts wünscht der Kreisrat Aufschluß darüber, ob die vorge
sehene Schuldaufnahme von 975 000 DM bei der gegenwärtigen
angespannten Kreditmarktlage getätigt werden kann. Die Ver
waltung versichert, daß nach den geführten Verhandlungen
die Schuldaufnahme möglich ist.