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§ 12
Schußprämien, für den Abschuß von Krähen,Elstern
und Eichelhähern.
Aus Mitteln des Landesjagdamts werden für den Abschuß
von Krähen, Elstern und Eichelhähern Schußprämien in Höhe
von 50 Pfg. je Tier zur Verfügung gestellt unter der Voraus
setzung, daß sich auch die Gemeinden oder eine andere Kör
perschaft mit einer Prämie in gleicher Höhe beteiligen. Ein
zelne Gemeinden haben es bis jetzt abgelehnt, sich an dieser
Aktion zu beteiligen und Mittel bereitzustellen. Es liegt ein
Gesuch der Gemeinde Unterschwarzach vor, wonach die Gemeinde
für sich bezw. für alle Gemeinden des Kreises beantragt, die
Bedingungen des Landesjagdamtd" durch den Landkreis zu er
füllen. In diesem Zusammenhang ergibt sich eine längere De
batte über die Zweckmässigkeit des Abschusses dieser schäd
lichen Tiere. Der Vorsitzende wie auch die Kreisräte vertre
ten die Auffassung, daß insbesondere der Abschuß von Krähen
unzweckmässig sei und hier eine Vergiftungsaktion besser wäre.
Die Kreisräte sprechen sich auch dafür aus, eventuell zu gege
bener Zeit zu einer Vergiftungsaktion der Krähen Kreismittel
bereitzustellen. Der Vorsitzende empfiehlt aber, für den Ab
schuss von Elstern und Eichelhähern eine Schußprämie zu ge
währen. Der Kreisrat will sich jedoch diesem Vorschlag nicht
anschliessen, da es sich um nur geringfügige Beträge handle,
deren Übernahme den Gemeinden zugemutet werden könne. Der
Kreisrat empfiehlt, das Landratsamt möge bei passender Ge
legenheit an die Gemeinden und Porstleute des Kreises einen
entsprechenden Appell richten, die Angelegenheit in eigener
Zuständigkeit zu betreiben. Schliesslich wird einstimmig
beschlossen,
keine Schußprämien für den Abschuß von Krähen, Elstern und
Eichelhähern zur Verfügung zu stellen.