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§ 13
Grundstückstausch zwischen dem Landkreis und
dem Güterbesit-zerverein in Ochsenhausen.
Der Kreisrat wird davon unterrichtet, daß der Grund
stückstausch zwischen dem Landkreis Biberach und dem Güter
besitzerverein in Ochsenhausen, zu dem die grundsätzliche
Billigung des Kreisrats vorliegt, kürzlich in' obligatori
scher Borm zustande kam. Man habe jedoch beim Abschluß des
Kaufvertrags bezw. des Tauschvertrags als Grundstückswerte
geringere Beträge gegenüber dem Schätzungsbetrag des Dorst
amts Ochsenhausen angenommen. Die Begründung liege darin,
daß die Schätzung nur den Zweck der Ermittlung eines Ver
gleichswertes gehabt habe. Dieser Vergleichspreis könne
aber nicht gleichbedeutend mit dem Anlagewert der Waldgrund
stücke sein. Seit Vornahme der Schätzung seien aüch schon
die Holzpreise gefallen. Die Tauschwerte wurden für das
Grundstück des Güterbesitzervereins auf 10 '000 DM und für
das Grundstück des Landkreises auf 12 750 DM festgesetzt.
Es wird
beschlossen,
die Wertfestsetzungen beim Abschluß des obligatorischen
Vertrags zu billigen.
§ 14
Vorlage von Niederschriften.
Die Niederschrift über die Beratung des Kreistags am
6.9.1956 sowie die Niederschriften über die Beratungen des
Kreisrats am 26.7. und 50.8.1956 werden bekanntgegeben und
anerkannt.