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I. Teil: Öffentliche Sitzung.
§ 1
Einberufung des Kreisrats.
Gemäß § ZO der LandkreisOrdnung ist der Kreisrat vom
Landrat grundsätzlich schriftlich mit angemessener Frist un
ter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. In Notfällen
kann der Kreisrat ohne Frist und formlos einberufen werden.
Bei der heutigen Kreisratssitzung handelt es sich um
einen solchen Notfall, da mit Rücksicht auf die fortgeschrit
tene Jahreszeit die vom Straßenbauamt der Verwaltung zugelei
teten 5 Straßenbauvergabevorschläge unverzüglich entschieden
werden müssen. Da die Entscheidungen in einigen Fällen schwie
rig sind, wollte der Vorsitzende von dem Recht der Eilent
scheidung nicht Gebrauch machen, sondern den Kreisrat formlos
gemäß § 30 Absatz 1 zweiter Halbsatz einberufen. Es wird vom
Kreisrat
festgestellt,
daß ein Notfall zur Einberufung im Sinne des § 30 Absatz 1
zweiter Halbsatz der Kreisordnung vorliegt.
§ 2
. Vergabe der Bauarbeiten zur Verbreiterung, Walzung
und Teerung der Landstraße II.Ordnung Nr.- 34
Schussenried - Olzreute Bauabschnitt II.
Auf die öffentliche Ausschreibung gingen 9 Angebote in
den Grenzen zwischen 35 672,80 DM und 42 035,40 DM ein. Das
billigste Angebot hat die Firma Reizle in Laupheim abgegeben.
Der Kostenvoranschlag des Straßenbauamts Riedlingen für diese
Baumaßnahme schliesst mit 48 000 DM ab.
Nach dem Haushaltsplan 1955 stehen für diese Baumaß
nahme 60 000 DM Planmittel zur Verfügung, die gemäß Kreis
ratsbeschluß vom 10. Juli 1956 in das Rechnungsjahr 1956 als
Haushaltsrest überführt wurden. Entsprechend dem Vorschlag
der Verwaltung und des Straßenbauamts Riedlingen wird ein
stimmig
beschlossen:
1) Die Bauarbeiten der billigsten Firma Reizle in Laupheim
zum Angebotspreis von 35 672,80 DM zu übertragen;
2) den Kostenvoranschlag des Straßenbauamts Riedlingen vom
28.9*1956 in Höhe von 48 000 DM zu genehmigen.