Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 8 
Festsetzung der Schwesterngelder für die in den Kreis 
krankenhäusern tätigen Orden.ssclivzestern des Klosters 
Reute. 
Die Verwaltung weist darauf hin, daß der Landkreis dem 
Kloster Reute für die Tätigkeit der Ordensschwestern in den 
hiesigen Kreiskrankenhäusern eine monatliche Barentschädigung 
von 60 DM je Schwester bezahlt neben freier Unterkunft und 
Verpflegung. Nach den Feststellungen der Krankenhausverwaltung 
sind andere Krankenhäuser dazu übergegangen, diese Schwestern- 
gelder zu erhöhen. Die Verwaltung hat mit der Generaloberin 
des Klosters Reute in der Angelegenheit verhandelt und in Aus 
sicht gestellt, daß der vom Kloster geforderte Betrag vom 
Landkreis Biberach bezahlt wird. Die Generaloberin konnte je 
doch nicht dazu bewegt werden, Anhaltspunkte darüber zu geben, 
welche Sätze das Kloster für seine Ordensschwestern für ange 
messen hält. Auch eine mündliche Aussprache mit dem Superior 
des Klosters Reute anlässlich einer Visitation des Krankenhau 
ses Laupheim führte zu keiner diesbezüglichen Erklärung. Das 
Kloster hebt vielmehr bei jeder Gelegenheit darauf ab, daß die 
Festsetzung des Schwesterngeldes auf freiwilliger Basis er 
folgen müsse und ganz im Ermessen des Krankenhausträgers liege, 
weil das Kloster die Krankenpflege nicht vom finanziellen aus, 
sondern nur von seiner Aufgabe her betrachte. Die Verwaltung 
ist aber dennoch zu der Überzeugung gelangt, daß die derzei 
tigen Sätze mit 60.— DM nicht mehr angemessen sind und eine 
Erhöhung vom 1.1.1957 an auf 85,— DM erfolgen sollte. In 
diesem Zusammenhang werden die Entschädigungsbeträge anderer 
Krankenhäuser bekanntgegeben. Diese Sätze schwanken zwischen 
60 und 150 DM monatlich. 
Einzelne Kreisräte regen an, die Schwesterngelder 
mindes uens sofort auf 100 DM zu erhöhen. Die Verwaltung hält 
es aber für richtiger, bei einer Erhöhung auf 85 DM zu ver 
bleiben und später eine weitere Erhöhung nötigenfalls in Aus 
sicht zu nehmen. 
.In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung auch da 
rauf hin, daß die Bestellung der Bekleidung für die Ordens— 
ochwestern in den Krankenhäusern Sache des Klosters ist. 
Man nabe aber den Ordensschwestern im Einklang mit der bei 
den Haushaltsberatungen zum Ausdruck gekommenen Auffassung 
des Kreisrats..schon von Fall zu Fall aus Mitteln des Kreises 
Bekleidungsstücke gekauft. Sie bittet den Kreisrat um förm 
liche Feststellung, daß dieses Verfahren auch weiterhin ge 
handhabt werden könne. Es wird 
beschlossen: 
1) Die Schwesterngelder für die Schwestern des Klosters 
Reute in den Kreiskrankenhäusern Biberach, Laupheim und 
mit Wirkun S vom 1.1.1957 an auf monatlich 
85 DM je Schwester zu erhöhen. /
	        
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