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§ 8
Festsetzung der Schwesterngelder für die in den Kreis
krankenhäusern tätigen Orden.ssclivzestern des Klosters
Reute.
Die Verwaltung weist darauf hin, daß der Landkreis dem
Kloster Reute für die Tätigkeit der Ordensschwestern in den
hiesigen Kreiskrankenhäusern eine monatliche Barentschädigung
von 60 DM je Schwester bezahlt neben freier Unterkunft und
Verpflegung. Nach den Feststellungen der Krankenhausverwaltung
sind andere Krankenhäuser dazu übergegangen, diese Schwestern-
gelder zu erhöhen. Die Verwaltung hat mit der Generaloberin
des Klosters Reute in der Angelegenheit verhandelt und in Aus
sicht gestellt, daß der vom Kloster geforderte Betrag vom
Landkreis Biberach bezahlt wird. Die Generaloberin konnte je
doch nicht dazu bewegt werden, Anhaltspunkte darüber zu geben,
welche Sätze das Kloster für seine Ordensschwestern für ange
messen hält. Auch eine mündliche Aussprache mit dem Superior
des Klosters Reute anlässlich einer Visitation des Krankenhau
ses Laupheim führte zu keiner diesbezüglichen Erklärung. Das
Kloster hebt vielmehr bei jeder Gelegenheit darauf ab, daß die
Festsetzung des Schwesterngeldes auf freiwilliger Basis er
folgen müsse und ganz im Ermessen des Krankenhausträgers liege,
weil das Kloster die Krankenpflege nicht vom finanziellen aus,
sondern nur von seiner Aufgabe her betrachte. Die Verwaltung
ist aber dennoch zu der Überzeugung gelangt, daß die derzei
tigen Sätze mit 60.— DM nicht mehr angemessen sind und eine
Erhöhung vom 1.1.1957 an auf 85,— DM erfolgen sollte. In
diesem Zusammenhang werden die Entschädigungsbeträge anderer
Krankenhäuser bekanntgegeben. Diese Sätze schwanken zwischen
60 und 150 DM monatlich.
Einzelne Kreisräte regen an, die Schwesterngelder
mindes uens sofort auf 100 DM zu erhöhen. Die Verwaltung hält
es aber für richtiger, bei einer Erhöhung auf 85 DM zu ver
bleiben und später eine weitere Erhöhung nötigenfalls in Aus
sicht zu nehmen.
.In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung auch da
rauf hin, daß die Bestellung der Bekleidung für die Ordens—
ochwestern in den Krankenhäusern Sache des Klosters ist.
Man nabe aber den Ordensschwestern im Einklang mit der bei
den Haushaltsberatungen zum Ausdruck gekommenen Auffassung
des Kreisrats..schon von Fall zu Fall aus Mitteln des Kreises
Bekleidungsstücke gekauft. Sie bittet den Kreisrat um förm
liche Feststellung, daß dieses Verfahren auch weiterhin ge
handhabt werden könne. Es wird
beschlossen:
1) Die Schwesterngelder für die Schwestern des Klosters
Reute in den Kreiskrankenhäusern Biberach, Laupheim und
mit Wirkun S vom 1.1.1957 an auf monatlich
85 DM je Schwester zu erhöhen. /