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Vergütungsgruppe TO.A II ermöglicht werden. Arbeitsrechtlich
und tarifrechtlich dürften sich Schwierigkeiten daraus nicht
ergeben; auch können nach Auffassung der Verwaltung sich die
Assistenzärzte der übrigen Kreiskrankenhäuser nicht auf einen
Präzedenzfall in Ochsenhausen berufen, da in den beiden Häu
sern in Ochsenhausen 1 Assistenzarzt für rund 80 Betten zu
ständig ist, während in den übrigen Kreiskrankenhäusern für et
wa die gleiche Krankenbettenzahl mindestens 2 Assistenzärzte
zur Verfügung stehen.
Kreisrat Hagel weist darauf hin, daß man sich diesen
Umständen nicht verschliessen könne und empfiehlt die Annahme
des Antrags der Verwaltung. Bür die Änderung des Stellenplans
ist aber der Kreistag zuständig. Die Angelegenheit lässt sich
jedoch nicht verzögern. Nach weiterer Beratung der Angelegen
heit wird der Eile halber in Anwendung des § 26 der Landkreis
ordnung anstelle des Kreistags
beschlossen:
1) Die im Stellenplan enthaltene gemeinsame Assistentenstelle
für das Kreis- und Tuberkulosekrankenhaus Ochsenhausen zu
streichen;
im Stellenplan neu aufzunehmen 1 Assistentenstelle der Ver
gütungsgruppe TO.A III für das Kreiskrankenhaus Ochsenhausen
und 1 Assistentenstelle der Vergütungsgruppe TO.A III für
das Tuberkulosekrankenhaus in Ochsenhausen.
2) Die Verwaltung zu beauftragen, die Wiederbesetzung in der
seitherigen Weise anzustreben. Solange die neugeschaffenen
Assistentenstellen nur von einem Arzt besetzt sind, erhält
rpQ 6 ^ 6 jl'l’ü 1 ' Tbine Person Dienstbezüge nach Vergütungsgruppe
5) Vorstehende Änderungen des Stellenplanes sollen in Kraft
treten ab dem Tage, von dem ah die Besetzung beider Stellen
erfolgen kann.
4) Solange nur 1 Stelle besetzt ist, ist die bisherige Kosten
verteilung anzuwenden; dabei erhält der betreffende Assistenz
arzt persönlich eine Vergütung nach Vergütungsgruppe TO.A II.