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ser Bewerber am ehesten verspricht, den gestellten An
forderungen und Einstellungsbedingungen gerecht zu werden.
Es wird
beschlossen:
1) Den Bewerber Karl Hagel aus Schemmerberg mit Wirkung
vom 1.4.1957 an beim Landkreis als Bauingenieur ein
zustellen unter Zuteilung an die Kreisbaumeisterstelle
Biberach unter der Voraussetzung der Absolvierung der
Staatsbauschule mit Erfolg.
2) Den Bewerber in die stellenplanmässige TO.A Va-Stelle
einzuweisen.
§ 15
Gewährung von Treuegeldern an die staatlichen
Be'amten des Landratsamts.
Durch Kreistagsbeschluß vom 20.10.1951 wurde eine
gemeinsame Dienstordnung für die Beamten, Angestellten und
Arbeiter des Landkreises Biberach über die Gewährung von
Treuegeldern verabschiedet. Der wesentliche Inhalt dieser
Dienstordnung wird nochmals bekanntgegeben. Die Verwaltung
beantragt eine Entscheidung darüber, ob die staatlichen
Beamten des Landratsamts in diese Dienstordnung einbezogen
werden sollen, nachdem sie nunmehr auch für die Angestellten
und Arbeiter der unteren Verwaltungsbehörde gilt. Rechtlich
verpflichtet hiezu ist der Landkreis nicht. Immerhin müßte
der Gesichtspunkt geprüft werden, daß es sich bei diesen
staatlichen Beamten um Angehörige einer Einheitsbehörde han
delt, die durch die Ländkreisordnung mit Wirkung vom 1.4.56
an geschaffen wurde.
Der Vorsitzende stellt in diesem Zusammenhang fest,
daß sich die Einbeziehung der stäatlichen Beamten des Land
ratsamts in diese Dienstordnung sicherlich sehr günstig aus
wirken würde. Kreisrat Dobler gibt seine Auffassung in die
ser Angelegenheit bekannt. Er will eine generelle Einbeziehung
in diese Dienstordnung nicht anerkennen, da keinerlei Ver
pflichtungen bestünden. Man könne aber von Fall zu Fall prü
fen, ob in Anbetracht der Leistungen im Einzelfall beim Vor
liegen der übrigen Voraussetzungen ein Jubiläumsgeschenk
gewährt werden soll. Es ergibt sich sodann eine längere De
batte darüber, ob die Dienstordnung auf die staatlichen
Beamten ausgedehnt werden soll, oder ob der Vorschlag des
Kreisrats Dobler zweckmässig ist. Schliesslich wird
beschlossen,
Die Dienstordnung über Gewährung von Treuegeldern an die
Beschäftigten des Landkreises Biberach für die staatlichen
Beamten des Landratsamts nicht anzuwenden, diesen Beamten
jedoch in Anlehnung an diese Dienstordnung, aber in freier
Entscheidung durch den Kreisrat, im Einzelfall ein Jubi
läumsgeschenk zu verwilligen.