Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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ser Bewerber am ehesten verspricht, den gestellten An 
forderungen und Einstellungsbedingungen gerecht zu werden. 
Es wird 
beschlossen: 
1) Den Bewerber Karl Hagel aus Schemmerberg mit Wirkung 
vom 1.4.1957 an beim Landkreis als Bauingenieur ein 
zustellen unter Zuteilung an die Kreisbaumeisterstelle 
Biberach unter der Voraussetzung der Absolvierung der 
Staatsbauschule mit Erfolg. 
2) Den Bewerber in die stellenplanmässige TO.A Va-Stelle 
einzuweisen. 
§ 15 
Gewährung von Treuegeldern an die staatlichen 
Be'amten des Landratsamts. 
Durch Kreistagsbeschluß vom 20.10.1951 wurde eine 
gemeinsame Dienstordnung für die Beamten, Angestellten und 
Arbeiter des Landkreises Biberach über die Gewährung von 
Treuegeldern verabschiedet. Der wesentliche Inhalt dieser 
Dienstordnung wird nochmals bekanntgegeben. Die Verwaltung 
beantragt eine Entscheidung darüber, ob die staatlichen 
Beamten des Landratsamts in diese Dienstordnung einbezogen 
werden sollen, nachdem sie nunmehr auch für die Angestellten 
und Arbeiter der unteren Verwaltungsbehörde gilt. Rechtlich 
verpflichtet hiezu ist der Landkreis nicht. Immerhin müßte 
der Gesichtspunkt geprüft werden, daß es sich bei diesen 
staatlichen Beamten um Angehörige einer Einheitsbehörde han 
delt, die durch die Ländkreisordnung mit Wirkung vom 1.4.56 
an geschaffen wurde. 
Der Vorsitzende stellt in diesem Zusammenhang fest, 
daß sich die Einbeziehung der stäatlichen Beamten des Land 
ratsamts in diese Dienstordnung sicherlich sehr günstig aus 
wirken würde. Kreisrat Dobler gibt seine Auffassung in die 
ser Angelegenheit bekannt. Er will eine generelle Einbeziehung 
in diese Dienstordnung nicht anerkennen, da keinerlei Ver 
pflichtungen bestünden. Man könne aber von Fall zu Fall prü 
fen, ob in Anbetracht der Leistungen im Einzelfall beim Vor 
liegen der übrigen Voraussetzungen ein Jubiläumsgeschenk 
gewährt werden soll. Es ergibt sich sodann eine längere De 
batte darüber, ob die Dienstordnung auf die staatlichen 
Beamten ausgedehnt werden soll, oder ob der Vorschlag des 
Kreisrats Dobler zweckmässig ist. Schliesslich wird 
beschlossen, 
Die Dienstordnung über Gewährung von Treuegeldern an die 
Beschäftigten des Landkreises Biberach für die staatlichen 
Beamten des Landratsamts nicht anzuwenden, diesen Beamten 
jedoch in Anlehnung an diese Dienstordnung, aber in freier 
Entscheidung durch den Kreisrat, im Einzelfall ein Jubi 
läumsgeschenk zu verwilligen.
	        
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