17
§ 16
Kreispolizeiverordnungfür Rattenbekämpfung im
Kreis Biberach.
Das Landratsamt beabsichtigt, eine Kreispolizeiverord
nung zur Rattenbekämpfung im Kreis Biberach in der Zeit vom
1.12.56 - 15.1.1957 zu erlassen. Diese Kreispolizeiverordnung
bedarf nach § 15 des Bolizeigesetzes der Zustimmung des
Kreisrats. Der Entwurf der Polizeiverordnung wird im Wortlaut
bekanntgegeben.
Kreisrat Habrik stellt dazu fest, daß man nach seinen
Feststellungen keine guten Erfahrungen mit solchen Verordnungen
gemacht habe. Kreisrat Schilling hält dagegen eine einheit
liche Bekämpfung für notwendig, wenn sie zum Erfolg führen soll.
Diesen Ausführungen schliesst sich auch Kreisrat Hagel an.
Nach Beratung wird gegen die Stimmen der Kreisräte
Habrik und Handgretinger
beschlossen,
der Kreispolizeiverordnung zur Rattenbekämpfung im Kreis Bi
berach in der Zeit vom 1.12.56 - 15.1.1957 zuzustimmen.
§ 17
Vertragsbeziehungen zwischen dem Landesversorgungsamt
Baden-Württemberg und dem Tuberkulosekrankenhaus
Ochsenhausen.
Der zwischen dem Landesversorgungsamt Baden/Württem-
berg und der Krankenhausverwaltung Biberach abgeschlossene
Vertrag vom 14./22.2.1956 über die Beziehungen zwischen dem
Landesversorgungsamt und dem Tuberkulosekrankenhaus Ochsen
hausen ist vom Bundesminister für Arbeit nicht in vollem
Umfange genehmigt worden. Das Verhandlungsergebnis über die
endgültige Formulierung des Vertrags und die Einigung
zwischen dem Landesversorgungsamt und der Krankenhausver
waltung werden dem Kreisrat näher bekanntgegeben und erläu
tert.
Es wird
beschlossen,
die neue VertragsFassung bezüglich des Bettengeldes bei
vorübergehender Verlegung oder Beurlaubung zu genehmigen.