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schaftlichem Gebiete in eigener Zuständigkeit erledigen.
Kreisamtsrat Rack geht weiter auf die Gründe der seiner
zeitigen Vereinbarung ein und weist nochmals darauf hin,
daß sich diese Vereinbarung von jeher nur auf die Person
des Obstbauinspektors Bertele bezogen habe, während jetzt
Waldsee viel weitergehende Bestrebungen hat. Nach weiterer
längerer Debatte, bei der auch Kreisrat Habrik auf Grund der
ihm zugegangenen Unterlagen auf die einseitige Aufklärung
der Beteiligten von Waldsee aus hinweist, wird schliesslich
auf Antrag des Vorsitzenden
beschlossen,
die Angelegenheit zurückzustellen und später erneut über
die Angelegenheit zu beraten.
§ 21
Beiträge für kommunale Einrichtungen auf dem Lande.
Das Land gewährt den Gemeinden Beiträge für kommunale
Einrichtungen auf dem Lande unter der Voraussetzung, daß
auch der Landkreis Beiträge in gleicher Höhe leistet. Seit
dem Jahre 1950 wendet der Landkreis Biberach gemäß Beschluß
des Kreistages und des Kreisrates und durch Bereitstellung
der erforderlichen Mittel alljährlich im Haushaltsplan die
Richtlinien über die Förderung kommunaler Einrichtungen auf
dem Lande an. Nun hat die Württ. Prüfungsanstalt für Kör
perschaften anlässlich der Prüfung der Rechnungen bis 1955
festgestellt, daß ohne einen grundsätzlichen Beschluß oder
Einzelbeschlüsse die Verausgabung solcher Beiträge erfolgt
sei und daß die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan
allein nicht genüge. Bei der Beratung dieser Prüfungsbe
merkungen vertritt der Kreisrat einheitlich die Auffassung,
daß aus den Beratungen im Jahre 1950 und aus der jährlichen
Bereitstellung von Haushaltsmitteln bei einer einzelnen
Haushaltsstelle mit genauer Bezeichnung des Zwecks der Aus
gaben in ausreichendem Maße der Wille des Kreistags ersehen
werden könne. Ausdrücklich wird vom Kreisrat
festgestellt,
daß es Wille des Kreistages und des Kreisrates seit dem
Jahre 1950 ist, die Richtlinien des Landes über die För
derung von kommunalen Einrichtungen auf dem Lande solange
anzuwenden, als im Haushaltsplan Mittel bereitgestellt
sind.