Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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schaftlichem Gebiete in eigener Zuständigkeit erledigen. 
Kreisamtsrat Rack geht weiter auf die Gründe der seiner 
zeitigen Vereinbarung ein und weist nochmals darauf hin, 
daß sich diese Vereinbarung von jeher nur auf die Person 
des Obstbauinspektors Bertele bezogen habe, während jetzt 
Waldsee viel weitergehende Bestrebungen hat. Nach weiterer 
längerer Debatte, bei der auch Kreisrat Habrik auf Grund der 
ihm zugegangenen Unterlagen auf die einseitige Aufklärung 
der Beteiligten von Waldsee aus hinweist, wird schliesslich 
auf Antrag des Vorsitzenden 
beschlossen, 
die Angelegenheit zurückzustellen und später erneut über 
die Angelegenheit zu beraten. 
§ 21 
Beiträge für kommunale Einrichtungen auf dem Lande. 
Das Land gewährt den Gemeinden Beiträge für kommunale 
Einrichtungen auf dem Lande unter der Voraussetzung, daß 
auch der Landkreis Beiträge in gleicher Höhe leistet. Seit 
dem Jahre 1950 wendet der Landkreis Biberach gemäß Beschluß 
des Kreistages und des Kreisrates und durch Bereitstellung 
der erforderlichen Mittel alljährlich im Haushaltsplan die 
Richtlinien über die Förderung kommunaler Einrichtungen auf 
dem Lande an. Nun hat die Württ. Prüfungsanstalt für Kör 
perschaften anlässlich der Prüfung der Rechnungen bis 1955 
festgestellt, daß ohne einen grundsätzlichen Beschluß oder 
Einzelbeschlüsse die Verausgabung solcher Beiträge erfolgt 
sei und daß die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan 
allein nicht genüge. Bei der Beratung dieser Prüfungsbe 
merkungen vertritt der Kreisrat einheitlich die Auffassung, 
daß aus den Beratungen im Jahre 1950 und aus der jährlichen 
Bereitstellung von Haushaltsmitteln bei einer einzelnen 
Haushaltsstelle mit genauer Bezeichnung des Zwecks der Aus 
gaben in ausreichendem Maße der Wille des Kreistags ersehen 
werden könne. Ausdrücklich wird vom Kreisrat 
festgestellt, 
daß es Wille des Kreistages und des Kreisrates seit dem 
Jahre 1950 ist, die Richtlinien des Landes über die För 
derung von kommunalen Einrichtungen auf dem Lande solange 
anzuwenden, als im Haushaltsplan Mittel bereitgestellt 
sind.
	        
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