Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 24 
Verwendung der Verfügungsmittel. 
Nach. § 11 der Gemeindehaushaltsverordnung können dem 
Landrat "besondere Mittel durch Veranschlagung im Haushalts 
plan zur Verfügung gestellt werden (Verfügungsmittel; Haus 
haltsstelle 08.87). Diese Verfügungsmittel unterliegen der 
Verwaltung des Landrats. In den vergangenen Jahren hat sich 
hinsichtlich der Bewirtschaftung der Verfügungsmittel eine 
Handhabung herausgebildet, die nach hiesiger Auffassung den 
praktischen Erfordernissen der mit dem Amt des Landrats 
zwangsläufig verbundenen Dflichten Rechnung trägt und in 
Übereinstimmung mit der Auffassung des Kreistags und des 
Kreisrats ist. 
So hat beispielsweise der Landrat aus Verfügungsmit- 
teln auch kleinere Zuwendungen in der Regel bis zu 100 DM 
an verschiedenartige Einrichtungen oder Veranstaltungen be 
stritten. Beträge dieser Art sollten primär nicht den Charak 
ter einer Beitragsverwilligung in Wahrnehmung von planmäßigen 
Förderungsaufgaben des Kreises haben, sondern den Landrat in 
die Lage setzen, im Rahmen seiner Repräsentationspflichten in 
Anpassung an die jeweiligen Umstände eine Geldzuwendung zu ge 
währen, wie es sich nach der bisherigen Übung als zweckmäßig 
erwiesen hat und von den bedachten Kreisen aus besonderen An 
lässen erwartet wird. Die häufigsten Beispiele dieser Art wa 
ren Zuwendungen aus Anlaß von Jubiläumsfeiern, von Einzelver 
anstaltungen von Vereinen und sonstigen Einrichtungen, zu de 
nen der Landrat eingeladen war. 
Verfügungsmittel wurden seither auch dazu verwendet, 
insbesondere bei Sitzungen des Kreistags, Kreisrats und von 
Ausschüssen Erfrischungen und kleine Imbisse zu reichen. 
Es wurde festgestellt, daß dieses Verfahren für die Beratungen 
förderlich ist und überwiegend von den Teilnehmern gewünscht 
und erwartet wird. Diese Handhabung entstand aus direkten An 
regungen von Sitzungsteilnehmern und ist üblich geworden.Sie 
bringt häufig auch direkte Kostenersparnisse, weil sie länge 
re Sitzungen ermöglicht. 
Schliesslich ist noch eine dritte Art der Verausgabung 
von Verfügungsmitteln zu erwähnen. Es sind dies Vorhaben, 
wonach zunächst durch Kreisratsbeschluß für bestimmte Anläße 
Mittel genehmigt wurden (z.B. Richtfest für Bauvorhaben des 
Landkreises), im Verlauf solcher Veranstaltungen gelegentlich 
aber vom Landrat aus Verfügungsmitteln zusätzliche Beträge 
verwilligt wurden. Verfügungsbeträge dieser Art waren aus der 
jeweiligen Situation begründet. Die grundsätzlich zu billi 
gende Vorschrift, gleiche Haushaltsausgaben nicht an ver 
schiedenen Haushaltsstellen auszuweisen, wird hiebei nicht 
verletzt. Es ist davon auszugehen, daß nach Verbrauch des 
planmäßig verwilligten Betrags die vorbereitete Veranstaltung 
offiziell beendet ist. Es ist eine neue Entscheidung im 
Rahmen der jeweiligen Situation, ob der Landrat eine Fort-
	        
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