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§ 24
Verwendung der Verfügungsmittel.
Nach. § 11 der Gemeindehaushaltsverordnung können dem
Landrat "besondere Mittel durch Veranschlagung im Haushalts
plan zur Verfügung gestellt werden (Verfügungsmittel; Haus
haltsstelle 08.87). Diese Verfügungsmittel unterliegen der
Verwaltung des Landrats. In den vergangenen Jahren hat sich
hinsichtlich der Bewirtschaftung der Verfügungsmittel eine
Handhabung herausgebildet, die nach hiesiger Auffassung den
praktischen Erfordernissen der mit dem Amt des Landrats
zwangsläufig verbundenen Dflichten Rechnung trägt und in
Übereinstimmung mit der Auffassung des Kreistags und des
Kreisrats ist.
So hat beispielsweise der Landrat aus Verfügungsmit-
teln auch kleinere Zuwendungen in der Regel bis zu 100 DM
an verschiedenartige Einrichtungen oder Veranstaltungen be
stritten. Beträge dieser Art sollten primär nicht den Charak
ter einer Beitragsverwilligung in Wahrnehmung von planmäßigen
Förderungsaufgaben des Kreises haben, sondern den Landrat in
die Lage setzen, im Rahmen seiner Repräsentationspflichten in
Anpassung an die jeweiligen Umstände eine Geldzuwendung zu ge
währen, wie es sich nach der bisherigen Übung als zweckmäßig
erwiesen hat und von den bedachten Kreisen aus besonderen An
lässen erwartet wird. Die häufigsten Beispiele dieser Art wa
ren Zuwendungen aus Anlaß von Jubiläumsfeiern, von Einzelver
anstaltungen von Vereinen und sonstigen Einrichtungen, zu de
nen der Landrat eingeladen war.
Verfügungsmittel wurden seither auch dazu verwendet,
insbesondere bei Sitzungen des Kreistags, Kreisrats und von
Ausschüssen Erfrischungen und kleine Imbisse zu reichen.
Es wurde festgestellt, daß dieses Verfahren für die Beratungen
förderlich ist und überwiegend von den Teilnehmern gewünscht
und erwartet wird. Diese Handhabung entstand aus direkten An
regungen von Sitzungsteilnehmern und ist üblich geworden.Sie
bringt häufig auch direkte Kostenersparnisse, weil sie länge
re Sitzungen ermöglicht.
Schliesslich ist noch eine dritte Art der Verausgabung
von Verfügungsmitteln zu erwähnen. Es sind dies Vorhaben,
wonach zunächst durch Kreisratsbeschluß für bestimmte Anläße
Mittel genehmigt wurden (z.B. Richtfest für Bauvorhaben des
Landkreises), im Verlauf solcher Veranstaltungen gelegentlich
aber vom Landrat aus Verfügungsmitteln zusätzliche Beträge
verwilligt wurden. Verfügungsbeträge dieser Art waren aus der
jeweiligen Situation begründet. Die grundsätzlich zu billi
gende Vorschrift, gleiche Haushaltsausgaben nicht an ver
schiedenen Haushaltsstellen auszuweisen, wird hiebei nicht
verletzt. Es ist davon auszugehen, daß nach Verbrauch des
planmäßig verwilligten Betrags die vorbereitete Veranstaltung
offiziell beendet ist. Es ist eine neue Entscheidung im
Rahmen der jeweiligen Situation, ob der Landrat eine Fort-