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Setzung und. eine zusätzliche Bereitstellung aus seinen
Repräsentationsmitteln für notwendig oder angezeigt hält.
Die Prüfungsanstalt für Körperschaften hat bezüglich
der Verwaltung der Verfügungsmittel anlässlich der Prüfung
der Jahresrechnungen bis 1953 festgestellt, daß der Einsatz
dieser Mittel nicht in allen Bällen den haushaltsrechtli
chen Vorschriften entsprochen habe. Aus den Prüfungsbemer
kungen ist zu entnehmen, daß dabei vorwiegend die eben er
wähnten Tatbestände gemeint sind.
Durch diese Prüfungsbemerkungen ist der Landrat veran
lasst, die Auffassung des Kreisrats zur Verwendung der Ver
fügungsmittel einzuholen. Die über Verfügungsmittel vorhan-r
denen wenigen Rechtsvorschriften sollen durch den Kreisrat
eine Auslegung erfahren, die nach seiner Auffassung nicht im
Widerspruch zu den Rechtsvorschriften steht und für die prak
tischen Bedürfnisse der Verwaltung und insbesondere der Re
präsentation des Landkreises zweckmässig ist.
Die Angelegenheit wird beraten. Über die Auslegung des
Begriffs "Verfügungsmittel 11 und über die Prüfungsbemerkungen
der Prüfungsanstalt ergeht folgender einstimmiger
Beschluß:
I. 1) Für besondere Zwecke, insbesondere zur Bestreitung der
Kosten aus Repräsentationspflichten, stehendem Landrat
besondere Mittel als Verfügungsmittel im Sinne des § 11
der G-emeindehaushaltsverordnung zur Verfügung. Bei der
Veranschlagung dieser Mittel im Haushaltsplan geht der
Kreisrat davon aus, daß aus diesem Plansatz die ver
schiedenartigsten Aufwendungen bestritten werden sollen,
die der Landrat für besondere Anlässe nach den jeweili
gen Umständen für zweckmässig hält und für die nach
ihrer Art laufende Planmittel nicht besonders im Haus
haltsplan bereitgestellt sind bzw. nicht durch Einzel
beschluß des Kreisrats verwilligt werden. Der Kreisrat
zieht dabei vor, an Stelle besonderer Plansätze für
solche im einzelnen nicht vorausplanbare Ereignisse einen
Sammelbetrag bei den Verfügungsmitteln bereitzustellen.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß gerade der haushaltsrecht
liche G-rundsatz der Klarheit der Planbeträge hiebei am
ehesten gewahrt wird, weil einerseits bei dieser Stelle
eine Vielfalt kleinerer Einzelaufwendungen zusammenge
fasst werden können, die alle aus spontanem und nicht
vorausplanbarem Anlaß verausgabt werden und anderer
seits die sonst unvermeidbaren Verschiebungen innerhalb
mehrerer Kleinhaushaltsstellen sich weitgehend aus
gleichen und damit ein bewegliches Verfahren zur .Be
rücksichtigung der jeweils dringendsten Bedürfnisse
eines Rechnungsjahres auf einfache Weise .erreicht wer
den kann.
Insbesondere ist sich der Kreisrat darüber einig,
daß wie bisher folgende Aufwendungen aus Verfügungs
mitteln bestritten werden sollen:
2) Geldzuwendungen einmaliger Art in nicht erheblichem
Umfange an Vereine, Einrichtungen und dergl., die der
Landrat anlässlich seiner Einladung zu Jubiläumsfeiern