Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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Setzung und. eine zusätzliche Bereitstellung aus seinen 
Repräsentationsmitteln für notwendig oder angezeigt hält. 
Die Prüfungsanstalt für Körperschaften hat bezüglich 
der Verwaltung der Verfügungsmittel anlässlich der Prüfung 
der Jahresrechnungen bis 1953 festgestellt, daß der Einsatz 
dieser Mittel nicht in allen Bällen den haushaltsrechtli 
chen Vorschriften entsprochen habe. Aus den Prüfungsbemer 
kungen ist zu entnehmen, daß dabei vorwiegend die eben er 
wähnten Tatbestände gemeint sind. 
Durch diese Prüfungsbemerkungen ist der Landrat veran 
lasst, die Auffassung des Kreisrats zur Verwendung der Ver 
fügungsmittel einzuholen. Die über Verfügungsmittel vorhan-r 
denen wenigen Rechtsvorschriften sollen durch den Kreisrat 
eine Auslegung erfahren, die nach seiner Auffassung nicht im 
Widerspruch zu den Rechtsvorschriften steht und für die prak 
tischen Bedürfnisse der Verwaltung und insbesondere der Re 
präsentation des Landkreises zweckmässig ist. 
Die Angelegenheit wird beraten. Über die Auslegung des 
Begriffs "Verfügungsmittel 11 und über die Prüfungsbemerkungen 
der Prüfungsanstalt ergeht folgender einstimmiger 
Beschluß: 
I. 1) Für besondere Zwecke, insbesondere zur Bestreitung der 
Kosten aus Repräsentationspflichten, stehendem Landrat 
besondere Mittel als Verfügungsmittel im Sinne des § 11 
der G-emeindehaushaltsverordnung zur Verfügung. Bei der 
Veranschlagung dieser Mittel im Haushaltsplan geht der 
Kreisrat davon aus, daß aus diesem Plansatz die ver 
schiedenartigsten Aufwendungen bestritten werden sollen, 
die der Landrat für besondere Anlässe nach den jeweili 
gen Umständen für zweckmässig hält und für die nach 
ihrer Art laufende Planmittel nicht besonders im Haus 
haltsplan bereitgestellt sind bzw. nicht durch Einzel 
beschluß des Kreisrats verwilligt werden. Der Kreisrat 
zieht dabei vor, an Stelle besonderer Plansätze für 
solche im einzelnen nicht vorausplanbare Ereignisse einen 
Sammelbetrag bei den Verfügungsmitteln bereitzustellen. 
Die Erfahrung hat gezeigt, daß gerade der haushaltsrecht 
liche G-rundsatz der Klarheit der Planbeträge hiebei am 
ehesten gewahrt wird, weil einerseits bei dieser Stelle 
eine Vielfalt kleinerer Einzelaufwendungen zusammenge 
fasst werden können, die alle aus spontanem und nicht 
vorausplanbarem Anlaß verausgabt werden und anderer 
seits die sonst unvermeidbaren Verschiebungen innerhalb 
mehrerer Kleinhaushaltsstellen sich weitgehend aus 
gleichen und damit ein bewegliches Verfahren zur .Be 
rücksichtigung der jeweils dringendsten Bedürfnisse 
eines Rechnungsjahres auf einfache Weise .erreicht wer 
den kann. 
Insbesondere ist sich der Kreisrat darüber einig, 
daß wie bisher folgende Aufwendungen aus Verfügungs 
mitteln bestritten werden sollen: 
2) Geldzuwendungen einmaliger Art in nicht erheblichem 
Umfange an Vereine, Einrichtungen und dergl., die der 
Landrat anlässlich seiner Einladung zu Jubiläumsfeiern
	        
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