Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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II. Teil: Nichtöffentliche Sitzung! 
§ 33 
Festsetzung der Dienstbezüge und der Reisekosten 
pauschale für Landrat Heckmann« 
Das Gesetz über die Dienstbezüge der Landräte vom 
1.10.1956 wird dem Kreisrat im Wortlaut bekanntgegeben und 
erläutert. Es wird auch darauf hingewiesen, daß zur Fest 
setzung der Dienstbezüge der Kreistag zuständig ist und des 
halb der Kreisrat die Angelegenheit nur vorzuberaten hat. 
Auch ist Landrat Heckmann, der seit dem 1.4.1956 kommunaler 
Landrat des Landkreises Biberach ist, gemäß § 2 Absatz 1 des 
Gesetzes vor der Festsetzung der Dienstbezüge anzuhören. 
Landrat Heckmann weist darauf hin, daß es Aufgabe des Kreis 
tages sei, den Grundgehalt nach § 2 Absatz 1 und einen evtl. 
Zuschlag nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes festzusetzen. Aus 
serdem könnten die Dienstreisen des Landrats pauschaliert 
werden. Der Landkreistag habe zur Pauschalierung der Reise 
kosten empfohlen, eine pauschale Reisekostenentschädigung 
für die Dienstreisen innerhalb des Kreises in Höhe von 150 - 
200 DM vorzunehmen. In diesem Betrag seien Fahrtkosten und 
Nebenkosten im Sinne des Reisekostenrechts nicht enthalten. 
Landrat Heckmann bittet, in Anbetracht seiner langjährigen 
Tätigkeit als Landrat im Kreis Biberach und in Anbetracht der 
Größe des Kreises, die oberen Sätze festzusetzen. 
. Landrat Heckmann übergibt den Vorsitz an seinen 
Stellvertreter Kreisrat Leger und verlässt sodann als be 
fangen den Beratungsraum. 
Der stellvertretende Vorsitzende Leger erläutert 
die Angelegenheit nocheinmal und empfiehlt dem Kreisrat, 
an den Kreistag den Antrag zu stellen, die höchstmöglichen 
Sätze nach dem Gesetz vom 1.10.1956 in Anbetracht der 
Größe des Landkreises Biberach und der langjährigen Tätig 
keit des Landrats Heckmann festzusetzen. Kreisrat Handgre- 
tinger stellt dazu fest, daß er es für zweckmässiger ge 
halten hätte, wenn der Gesetzgeber die Dienstbezüge des 
Landrats in ähnlicher Weise wie im Bürgermeisterbesoldungs 
gesetz bindend vorgeschrieben hätte. Die Anregung des Kreis 
rats Dobler, die Angelegenheit im Kreisrat endgültig zu ent 
scheiden, wird von Kreisamtsrat Rack dahingehend beantwortet, 
daß dies gesetzlich nicht zulässig sei. Er schlägt aber vor, 
der Kreisrat möge beschliessen, an Landrat Heckmann.vorschuß 
weise eine Entschädigung auszuzahlen in der Höhe, wie sie in 
dem Antrag des Kreisrats an den Kreistag festgesetzt werde, 
wobei allerdings ein Rückforderungsvorbehalt bis zur end 
gültigen Entscheidung durch den Kreistag gemacht werden müßte.
	        
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