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II. Teil: Nichtöffentliche Sitzung!
§ 33
Festsetzung der Dienstbezüge und der Reisekosten
pauschale für Landrat Heckmann«
Das Gesetz über die Dienstbezüge der Landräte vom
1.10.1956 wird dem Kreisrat im Wortlaut bekanntgegeben und
erläutert. Es wird auch darauf hingewiesen, daß zur Fest
setzung der Dienstbezüge der Kreistag zuständig ist und des
halb der Kreisrat die Angelegenheit nur vorzuberaten hat.
Auch ist Landrat Heckmann, der seit dem 1.4.1956 kommunaler
Landrat des Landkreises Biberach ist, gemäß § 2 Absatz 1 des
Gesetzes vor der Festsetzung der Dienstbezüge anzuhören.
Landrat Heckmann weist darauf hin, daß es Aufgabe des Kreis
tages sei, den Grundgehalt nach § 2 Absatz 1 und einen evtl.
Zuschlag nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes festzusetzen. Aus
serdem könnten die Dienstreisen des Landrats pauschaliert
werden. Der Landkreistag habe zur Pauschalierung der Reise
kosten empfohlen, eine pauschale Reisekostenentschädigung
für die Dienstreisen innerhalb des Kreises in Höhe von 150 -
200 DM vorzunehmen. In diesem Betrag seien Fahrtkosten und
Nebenkosten im Sinne des Reisekostenrechts nicht enthalten.
Landrat Heckmann bittet, in Anbetracht seiner langjährigen
Tätigkeit als Landrat im Kreis Biberach und in Anbetracht der
Größe des Kreises, die oberen Sätze festzusetzen.
. Landrat Heckmann übergibt den Vorsitz an seinen
Stellvertreter Kreisrat Leger und verlässt sodann als be
fangen den Beratungsraum.
Der stellvertretende Vorsitzende Leger erläutert
die Angelegenheit nocheinmal und empfiehlt dem Kreisrat,
an den Kreistag den Antrag zu stellen, die höchstmöglichen
Sätze nach dem Gesetz vom 1.10.1956 in Anbetracht der
Größe des Landkreises Biberach und der langjährigen Tätig
keit des Landrats Heckmann festzusetzen. Kreisrat Handgre-
tinger stellt dazu fest, daß er es für zweckmässiger ge
halten hätte, wenn der Gesetzgeber die Dienstbezüge des
Landrats in ähnlicher Weise wie im Bürgermeisterbesoldungs
gesetz bindend vorgeschrieben hätte. Die Anregung des Kreis
rats Dobler, die Angelegenheit im Kreisrat endgültig zu ent
scheiden, wird von Kreisamtsrat Rack dahingehend beantwortet,
daß dies gesetzlich nicht zulässig sei. Er schlägt aber vor,
der Kreisrat möge beschliessen, an Landrat Heckmann.vorschuß
weise eine Entschädigung auszuzahlen in der Höhe, wie sie in
dem Antrag des Kreisrats an den Kreistag festgesetzt werde,
wobei allerdings ein Rückforderungsvorbehalt bis zur end
gültigen Entscheidung durch den Kreistag gemacht werden müßte.