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§ 34
Ernennung des Kreisbaumeisters Spiels zum Beamten
auf Lebenszeit u.Verbesserung seines Besoldungs
dienstalters .
Kreisbaumeister Spiels wurde im Jahre 1949 zum Kreis
baumeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Wider
ruf ernannt. Spätestens nach Ablauf von 6 Jahren wäre darü
ber Beschluß zu fassen, ob seine Berufung zum Beamten auf
Lebenszeit erfolgen kann. Im anderen Falle wäre er zu ent
lassen. Spiels ist 61 Jahre alt. Er hat sich als Kreisbau
meister gut eingearbeitet, sodass nach Auffassung der Ver
waltung eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgen
sollte.
Jn diesem Zusammenhang empfiehlt Kreisrat Hagel die
Frage zu prüfen, ob eine Beförderung des Kreisbaumeisters
Spiels nach der Besoldungsgruppe A 3 b nicht angemessen
wäre. Nach einer Erhebung, die ihm von Kreisbaumeister
Spiels zugegangen sei, würden sich die meisten Kreisbau—
meister in dieser Besoldungsgruppe befinden. Hiezu wird
seitens der Verwaltung festgestell't, daß nach der Stellen
satzung im Kreis Biberach nur die Stelle des Kreisbaumeisters
in Biberach wegen ihrer größeren Bedeutung der Besoldungs
gruppe A 3 b angehöre und daß die beiden Stellen in A 4 b 1
gleich behandelt werden sollten. Jn verschiedenen Kreisen
gehören allerdings mehrere Kreisbaumeister der Besoldungs
gruppe A 3 b an. Es handle sich dabei aber bei den Zweit
stellen in aller Rqgel nur um persönliche Vorrückungen.
Lie Voraussetzungen zu einer persönlichen Vorrückung sind
aber bei Kreisbaumeister Spiels nicht gegeben, da er die
Endstufe seiner Besoldungsgruppe noch nicht erreicht hat.
Kreisrat Hagel, unterstützt von Kreisrat Handgre-
tinger, empfiehlt dann wenigstens das Besoldungsdienst
alter des Kreisbaumeisters Spiels zu verbessern, da dies
rechtlich möglich sein dürfte. Die Verwaltung führt hiezu
aus, daß man in diesem Zusammenhang die Angelegenheit grund
sätzlich betrachten müsse. Bei der Anstellung des Kreisbau
meisters Spiels im Jahre 1949 sei durch Kreistagsbeschluß
als integrierender Bestandteil der Anstellungsbedingungen
festgelegt worden, daß im Falle Spiels Vordienstzeiten
nicht angerechnet werden. Es sei auch darauf hinzuweisen,
daß Spiels beim Stellenantritt mehr als 50 Jahre alt war
und deshalb der Landkreis als Dienstherr zur Pensions
kassenumlage einen 40 Aigen Alterszuschlag zu bezahlen
habe. Wenn auch grundsätzlich zu Fragen hinsichtlich des
Besoldungsdienstalters der Kreisrat zuständig sei, so müße
doch diese damalige Entscheidung des Kreistags mindestens
in die Beratung einbezogen werden. Die Verwaltung würde
es durchaus begrüßen, wenn das Besoldungsdienstalter des
Beamten nachträglich noch verbessert werde.