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§ 9
Weihnachtszuwendungen an die Beamten des Landkreises.
Die Angestellten und Arbeiter des Landkr.erhalten Weih
nacht s Zuwendungen auf Grund der abgeschlossenen Tarifverträge.
Schon in den Vorjahren wurde vom Kreisrat beschlossen, den
Beamten WeihnachtsZuwendungen in derselben Höhe wie den Ange
stellten und Arbeitern zu gewähren. Auch das Land Baden-Würt
temberg gewährt an die Beamten mit gewissen Einschränkungen
WeihnachtsZuwendungen. Nach Auffassung der Kommunalen arbeits
rechtlichen Vereinigung besteht die Möglichkeit der Gewährung
von Weihnachtsbeihilfen an die Beamten in gleicher Höhe wie für
die Angestellten und Arbeiter, wenn der Kreisrat sich zu einem
diesbezüglichen Beschluss entscheidet.
Nach Beratung wird
beschlossen,
den Beamten WeihnachtsZuwendungen in derselben Höhe und nach
denselben Grundsätzen wie nach den für die Angestellten und Ar
beiter geltenden Tarifverträgen im Rechnungsjahr 1956 zu ge
währen .
§ 10
WeihnachtsZuwendungen an die Bediensteten der Kreis
krankenhäuser .
Die tarifgebundenen Angestellten und Arbeiter der
Kre'iskrankenhäuser erhalten WeihnachtsZuwendungen auf Grund ab
geschlossener Tarifverträge. Die Ordensschwestern, die Haus
geistlichen und die Chefärzte haben keinen tarifmässigen An
spruch. Es ist ferner die Besonderheit vorhanden, daß dem Haus
personal WeihnachtsZuwendungen nur gewährt werden können, wenn
gewisse Stichtagsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung
ist gerade für das Hauspersonal vielfach unbillig und ent
spricht in keiner Weise den sonstigen Gepflogenheiten gegenüber
dem Hauspersonal. Die Verwaltung beantragt deshalb .eine Er
mächtigung, in solchen Bällen wie im Vorjahr Weihnachtszuwen
dungen ausserhalb der Tarifregelung, jedoch begrenzt auf die
Höchstbeträge des Tarifvertrags, festzusetzen.
Es wird einstimmig
beschlossen:
1) Den Ordensschwestern in den Kreiskrankenhäusern im Rechnungs
jahr 1956 Weihnachtszuwendungen wie im Vorjahr zu gewähren,
2) den Chefärzten die vollen WeihnachtsZuwendungen wie im Vor
jahr zu gewähren,