Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 9 
Weihnachtszuwendungen an die Beamten des Landkreises. 
Die Angestellten und Arbeiter des Landkr.erhalten Weih 
nacht s Zuwendungen auf Grund der abgeschlossenen Tarifverträge. 
Schon in den Vorjahren wurde vom Kreisrat beschlossen, den 
Beamten WeihnachtsZuwendungen in derselben Höhe wie den Ange 
stellten und Arbeitern zu gewähren. Auch das Land Baden-Würt 
temberg gewährt an die Beamten mit gewissen Einschränkungen 
WeihnachtsZuwendungen. Nach Auffassung der Kommunalen arbeits 
rechtlichen Vereinigung besteht die Möglichkeit der Gewährung 
von Weihnachtsbeihilfen an die Beamten in gleicher Höhe wie für 
die Angestellten und Arbeiter, wenn der Kreisrat sich zu einem 
diesbezüglichen Beschluss entscheidet. 
Nach Beratung wird 
beschlossen, 
den Beamten WeihnachtsZuwendungen in derselben Höhe und nach 
denselben Grundsätzen wie nach den für die Angestellten und Ar 
beiter geltenden Tarifverträgen im Rechnungsjahr 1956 zu ge 
währen . 
§ 10 
WeihnachtsZuwendungen an die Bediensteten der Kreis 
krankenhäuser . 
Die tarifgebundenen Angestellten und Arbeiter der 
Kre'iskrankenhäuser erhalten WeihnachtsZuwendungen auf Grund ab 
geschlossener Tarifverträge. Die Ordensschwestern, die Haus 
geistlichen und die Chefärzte haben keinen tarifmässigen An 
spruch. Es ist ferner die Besonderheit vorhanden, daß dem Haus 
personal WeihnachtsZuwendungen nur gewährt werden können, wenn 
gewisse Stichtagsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung 
ist gerade für das Hauspersonal vielfach unbillig und ent 
spricht in keiner Weise den sonstigen Gepflogenheiten gegenüber 
dem Hauspersonal. Die Verwaltung beantragt deshalb .eine Er 
mächtigung, in solchen Bällen wie im Vorjahr Weihnachtszuwen 
dungen ausserhalb der Tarifregelung, jedoch begrenzt auf die 
Höchstbeträge des Tarifvertrags, festzusetzen. 
Es wird einstimmig 
beschlossen: 
1) Den Ordensschwestern in den Kreiskrankenhäusern im Rechnungs 
jahr 1956 Weihnachtszuwendungen wie im Vorjahr zu gewähren, 
2) den Chefärzten die vollen WeihnachtsZuwendungen wie im Vor 
jahr zu gewähren,
	        
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