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handelt sich um 1,6 km - und die anfallende Winterarbeit zu
scharfer Kalkulation und Konkurrenz Anlass^eben. Das Bauamt
schlägt vor, der billigsten Firma Schulz den Auftrag zu er
teilen, da sie bei scharfer Kalkulation noch auskömmliche
Preise angeboten hat und die Firma im Bereich des Strassen
bauamts Riedlingen als sehr leistungsfähig und zuverlässig
bekannt ist.
Der Kostenvoranschlag des Strassenbauämts Riedlingen in
Höhe von 290 000 DM wird sehr eingehend erläutert und beraten.
Insbesondere prüft der Kreisrat die Notwendigkeit, eine Tränk
decke einzubauen und ob die Baumaterialbeschaffung bauseits
gestellt werden soll. Nach erschöpfender Darstellung des Sach
verhalts und eingehender Beratung schliesst sich der Kreisrat
der Auffassung des Bauamts an.
Da die Kosten für diese 1,6 km lange Baustrecke recht er
heblich sind, untersucht der Kreisrat auch die Möglichkeit,
ob irgendwelche Einsparungen erzielt werden können. Er lässt
sich jedoch schliesä.ich davon überzeugen, daß eine Reduzierung
der Baukosten nicht möglich ist, zumal es sich um eine recht
schwierige Neubaustrecke bei starker Berglage handelt.
Die Verwaltung weist abschliessend daraufhin, dass für
die 290 000 DM kostende Baumaßnahme nur 185 000 DM Haushalts
mittel zur Verfügung stehen. Das Straßenbauamt müsse deshalb
die Bauarbeiten so einteilen, daß die bereitgestellten Mittel
bis 51. März 1957 ausreichend sind und ausserdem der Kreistag
bei der Aufstellung des Haushaltsplans 1957 noch eine echte
Entscheidung über die weitere Verwilligung von Mitteln tref
fen kann.
Schliesslich wird
beschlossen:
1) Die Bauarbeiten zum Ausbau eines Teilstücks der Landstr.
II. Ordnung zwischen Fischbach und Mittelbuch'der billigsten
Firma Schulz zum Angebotspreis von 226 421,— DM zu über
tragen,
2) den Kostenvoranschlag des Straßenbauamts Riedlingen in
Höhe von 290 000 DM zu genehmigen,
5) dem Straßenbauamt Riedlingen die Auflage zu erteilen, die
Bauarbeiten so durchzuführen, dass-die zur Verfügung stehen
den Haushaltsmittel bis ZI. März 1957 ausreichend sind. Die
Bereitstellung weiterer Haushaltsmittel bleibt den zustän
digen Organen des Landkreises vorbehalten.