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Für diese Maßnahme standen 10 000,— DM Planmittel zur
Verfügung. Der Kostenvoranschlag wurde ebenfalls auf
10 000,— DM festgesetzt und genehmigt. Die formelle
Abnahme der Straße durch den Kreisrat ist noch nicht
erfolgt; sie-wird, erfolgen, sobald sich die Schneever
hältnisse geändert haben. Anlässlich der Anerkennung
der Endabrechnung, ist auch Beschluß über den Beteili
gungsbetrag der Gemeinde Gutenzell zu fassen. Die Ge
meinde hat sich., gemäss den Bedingungen des Kreistags
vom 23.4.1953 bereit erklärt, einen. 10%igen Beteili
gungsbeitrag zu bezahlen.
Es wird einstimmig :
beschlossen:
1) Die Bauabrechnung über die Baumaßnahme der Ortsdurch
fahrt Niedernzell Gde. Gutenzell anzuerkennen,
2) den Beteiligungsbeitrag der Gemeinde Gutenzell auf
634,— DM festzusetzen.
ü § 11
Bildung ei ner Rückl age a us d e n Überschüssen der
an Krieg sf o1genhi1f e im Rechnun gs—
,1 ahr 1955
Nach dem Kreistagsbeschluß vom 18.2.1956 wurde anläss
lich der Verabschiedung des Nachtragshaushaltsplanes
zum Rechnungsjahr 1955 bestimmt, daß.der Überschuss- aus
der pauschalierten Kriegsfolgenhilfe, wie er sich im
Rechnungsjahr 1955 ausweist, einer Rücklage zuzuführen
ist. Seinerzeit wurde dieser Überschuss auf 100.000,- DM
geschätzt. Nunmehr liegt die Abrechnung der Fürsorgekosten
für das Rechnungsjahr 1955 vor. Eine endgültige Berech
nung des Überschusses aus der pauschalierten Kriegsfolgen
hilfe ist jedoch noch nicht möglich, weil die endgültige
Pauschale für das erste Rechnungsjahr der Pauschalierung
wegen der zur Zeit 'im Gang- befindlichen Prüfungen noch
nicht festgestellt werden kann. Die Verschiebungen zur
vorläufigen Abrechnung können jedoch nicht erheblich sein.
Die Verwaltung beantragt, das Rücklagen-SoM- endgültig
der Höhe nach auf den vorläufig berechneten Überschuss
festzusetzen. Demnach würde das Rücklagen-Soll 111 617,91 DM
betragen.
Nach Beratung wird
besoh le ss en,
das Rücklagen-Soll aus' den Überschüssen der pauschalier
ten Kriegsfolgenhilfe im Rechnungsjahr 1955 endgültig
auf 111 617,91 DM festzusetzen. Für den Fall, daß sich
t bei der endgültigen Abrechnung Verschiebungen ergeben,
soll dieses Rücklagen-Soll nicht mehr geändert werden.