Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 17 
Verwil l igung eine s Bei trags zur Erstellung eines 
entarte ns in Mittelbiberach. 
Das Gesuch des Bürgerüieisteramts Mittelbiberach um 
Verwilligung eines einmaligen Beitrags für die Erstel 
lung eines Kindergartens in Mittelbiberach wird im 
Wortlaut bekanntgegeben. Gleichzeitig wird darauf hin 
gewiesen, daß seither nur für einen Kindergarten im 
Kreis ein Beitrag des Landkreises zur Verfügung gestellt 
wurde und zwar für den ev. Kindergarten in Laupheim ein 
Betrag von 2 000,—DM. Der Vorsitzende weist in diesem 
Zusammenhang daraufhin, daß die Jugendpflege wohl eine 
Pfliehtaufgäbe des Kreises sei und deshalb auch die■ 
Unterstützung von Kindergartenbauten grundsätzlich als 
Aufgabe des Kreises bezeichnet werden könne. Mit Rück 
sicht auf die anderweitigen Aufgaben des Kreises kann 
es sich zur Zeit jedoch nur um bescheidene Zuwendungen 
handeln. Das Bürgermeisteramt Mittelbiberach hat aber 
erklärt, daß der Gemeinde auch mit einer nur kleinen 
Zuwendung von 1 000,— oder 2 000,— DM schon erheblich 
gedient sei. 
Bei der Beratung führt insbesondere Kreisrat Dobler 
an, daß damit ein weiterer Präzedenzfall geschaffen 
werde und man dann die übrigen Kindergartenbauten der 
Vergangenheit und der Zukunft nicht mehr ablehnen könne. 
Man müsste dann beispielsweise ebenfalls den erstellten 
Kindergarten in Ummendorf und Winterstettenstadt fördern. 
Von einer grundsätzlichen Entscheidung der Angelegenheit 
wird jedoch Abstand genommen und schliesslich ’ 
bes chloss en: 
1) Der Gemeinde Mittelbiberach anlässlich der Erstellung 
eines Kindergartens einen einmaligen Beitrag von 
2 000,— DM zur Verfügung, zu stellen, 
2) den Beitrag- außerplanmässig aus Verstärkungsmitteln 
zu leisten. 
§ 18 
Beitragsgesu c h de s Lande sverkehrsver bands 
Wür 11 emb e rg be treff end' Werbung^ für 
Obers chwaben 
Das Beitragsgesuch des Landesverkehrsverbands betref 
fend den Kreis Biberach und die Gemeinde Steinhausen bei 
Schussenried wird bekanntgegeben. Der Kreisrat vertritt- 
einheitlich die Auffassung, daß es sich im vorliegenden 
Fall um eine Angelegenheit handle, die grundsätzlich nur 
die Gemeinde Steinhausen bei Schussenried betreffe. Es 
wird daher 
beschlossen, 
das Gesuch aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen, da 
es sich um keine Kreisangelegenheit handelt.
	        
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