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§ 17
Verwil l igung eine s Bei trags zur Erstellung eines
entarte ns in Mittelbiberach.
Das Gesuch des Bürgerüieisteramts Mittelbiberach um
Verwilligung eines einmaligen Beitrags für die Erstel
lung eines Kindergartens in Mittelbiberach wird im
Wortlaut bekanntgegeben. Gleichzeitig wird darauf hin
gewiesen, daß seither nur für einen Kindergarten im
Kreis ein Beitrag des Landkreises zur Verfügung gestellt
wurde und zwar für den ev. Kindergarten in Laupheim ein
Betrag von 2 000,—DM. Der Vorsitzende weist in diesem
Zusammenhang daraufhin, daß die Jugendpflege wohl eine
Pfliehtaufgäbe des Kreises sei und deshalb auch die■
Unterstützung von Kindergartenbauten grundsätzlich als
Aufgabe des Kreises bezeichnet werden könne. Mit Rück
sicht auf die anderweitigen Aufgaben des Kreises kann
es sich zur Zeit jedoch nur um bescheidene Zuwendungen
handeln. Das Bürgermeisteramt Mittelbiberach hat aber
erklärt, daß der Gemeinde auch mit einer nur kleinen
Zuwendung von 1 000,— oder 2 000,— DM schon erheblich
gedient sei.
Bei der Beratung führt insbesondere Kreisrat Dobler
an, daß damit ein weiterer Präzedenzfall geschaffen
werde und man dann die übrigen Kindergartenbauten der
Vergangenheit und der Zukunft nicht mehr ablehnen könne.
Man müsste dann beispielsweise ebenfalls den erstellten
Kindergarten in Ummendorf und Winterstettenstadt fördern.
Von einer grundsätzlichen Entscheidung der Angelegenheit
wird jedoch Abstand genommen und schliesslich ’
bes chloss en:
1) Der Gemeinde Mittelbiberach anlässlich der Erstellung
eines Kindergartens einen einmaligen Beitrag von
2 000,— DM zur Verfügung, zu stellen,
2) den Beitrag- außerplanmässig aus Verstärkungsmitteln
zu leisten.
§ 18
Beitragsgesu c h de s Lande sverkehrsver bands
Wür 11 emb e rg be treff end' Werbung^ für
Obers chwaben
Das Beitragsgesuch des Landesverkehrsverbands betref
fend den Kreis Biberach und die Gemeinde Steinhausen bei
Schussenried wird bekanntgegeben. Der Kreisrat vertritt-
einheitlich die Auffassung, daß es sich im vorliegenden
Fall um eine Angelegenheit handle, die grundsätzlich nur
die Gemeinde Steinhausen bei Schussenried betreffe. Es
wird daher
beschlossen,
das Gesuch aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen, da
es sich um keine Kreisangelegenheit handelt.