Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 25 
Vollzug der neu en Stelle nsatzung 
Der Kreisrat wird davon unterrichtet, daß die vom Kreis 
tag am 6.9«1956. verabschiedete Stellensatzung zwar von der 
Aufsichtsbehörde nicht - beanstandet wurde, die Veröffent 
lichung und damit der Eintritt der Rechtskraft wegen, des 
Gesetzes zu Art.151 Grundgesetz jedoch ausgesetzt wurde. 
Es hat sich ergeben, daß durch die Schaffung einer weite 
ren Planstelle für das Jugendamt und die nach der Land 
kreisordnung zwangsläufig in die Stellensatzung aufzu 
nehmende Stelle des kreiskommunalen Landrats die Stellen 
satzung ’28 Planstellen für Beamte des Landkreises enthält. 
Damit sind für den Landkreis Biberach ab 28„Planstelle wie 
der die Bestimmungen des Gesetzes zu Art.151 GG verbind 
lich, weil der Planstellenpflichtanteil bei 28 Planstellen 
6 und bei 27 Planstellen nur 5 beträgt. Von den Plan 
stellen der Stellensatzung sind 5 mit anrechenbaren oder 
unterbringungsberechtigten Beamten besetzt. 
Die Verwaltung hat sich bemüht, mit Rücksicht.auf die 
seitherige 100%ige Besetzung des PflichtAnteils eine Aus 
nahmegenehmigung zu erwirken. Diese Ausnahmegenehmigung 
wurde jedoch von der Aufsichtsbehörde nicht erteilt mit 
der Begründung, daß sie gesetzlich nicht möglich sei. Die 
seitherige korrekte Erfüllung des Pflichtanteils hat es 
jedoch der Aufsichtsbehörde ermöglicht, eine Vorgriffsge 
nehmigung auf die Dauer eines Jahres zu erteilen. Der 
Landkreis kann auf Grund dieser Vorgriffsgenehmigung die 
28„Planstelle mit einem- nicht unterbringungsberechtigten 
oder anrechenbaren' Beamten besetzen, ist jedoch verpflichtet, 
den Planstellenpflichtanteil bis 1.1.1958 zu erfüllen« 
Die Verwaltung schlägt vor, nunmehr unter der Herrschaft 
der noch gültigen Besoldungssatzung die durch Pensionie 
rung freigewordene Planstelle des Kassenleiters dem ap« 
KreisInspektor Dörflinger .zu .übertragen. Anschliessend 
soll die neue Stellensatzung unverzüglich veröffentlicht 
werden, um ihr Rechtswirksamkeit zu verleihen. Hach der 
neuen Stellensatzung könnte dann der ap.Kreisinspektor 
Jeber die neu geschaffene Planstelle beim Jugendamt über 
tragen erhalten. Die Anstellung des Dörflinger als Kassen 
leiter und des Veber als Jugendamtsbeamter geschieht im 
Einvernehmen mit diesen beiden Beamten und wird auch : aus 
dienstlichen Gründen für zweckmässig -erachtet. 
Hach Eintrit-t der Rechtskraft der Stellensatzung soll 
ten auch die Beförderungen vollzogen werden. Sachlich wur 
de die Angelegenheit bereits anlässlich der Verabschiedung 
der Stellensatzung erörtert, es ist jedoch noch ein 
formeller Beschluß des Kreisrats notwendig. Nach der neuen 
Stellensatzung stehen zur Beförderung heran die Kreis 
inspektoren Kolb, Raidt und Gawaz, die iy. die neu ge 
schaffenem Besoldungsgruppen A 4 b 1 bzw. A 4 b 2 einge 
wiesen werden sollen.
	        
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