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§ 25
Vollzug der neu en Stelle nsatzung
Der Kreisrat wird davon unterrichtet, daß die vom Kreis
tag am 6.9«1956. verabschiedete Stellensatzung zwar von der
Aufsichtsbehörde nicht - beanstandet wurde, die Veröffent
lichung und damit der Eintritt der Rechtskraft wegen, des
Gesetzes zu Art.151 Grundgesetz jedoch ausgesetzt wurde.
Es hat sich ergeben, daß durch die Schaffung einer weite
ren Planstelle für das Jugendamt und die nach der Land
kreisordnung zwangsläufig in die Stellensatzung aufzu
nehmende Stelle des kreiskommunalen Landrats die Stellen
satzung ’28 Planstellen für Beamte des Landkreises enthält.
Damit sind für den Landkreis Biberach ab 28„Planstelle wie
der die Bestimmungen des Gesetzes zu Art.151 GG verbind
lich, weil der Planstellenpflichtanteil bei 28 Planstellen
6 und bei 27 Planstellen nur 5 beträgt. Von den Plan
stellen der Stellensatzung sind 5 mit anrechenbaren oder
unterbringungsberechtigten Beamten besetzt.
Die Verwaltung hat sich bemüht, mit Rücksicht.auf die
seitherige 100%ige Besetzung des PflichtAnteils eine Aus
nahmegenehmigung zu erwirken. Diese Ausnahmegenehmigung
wurde jedoch von der Aufsichtsbehörde nicht erteilt mit
der Begründung, daß sie gesetzlich nicht möglich sei. Die
seitherige korrekte Erfüllung des Pflichtanteils hat es
jedoch der Aufsichtsbehörde ermöglicht, eine Vorgriffsge
nehmigung auf die Dauer eines Jahres zu erteilen. Der
Landkreis kann auf Grund dieser Vorgriffsgenehmigung die
28„Planstelle mit einem- nicht unterbringungsberechtigten
oder anrechenbaren' Beamten besetzen, ist jedoch verpflichtet,
den Planstellenpflichtanteil bis 1.1.1958 zu erfüllen«
Die Verwaltung schlägt vor, nunmehr unter der Herrschaft
der noch gültigen Besoldungssatzung die durch Pensionie
rung freigewordene Planstelle des Kassenleiters dem ap«
KreisInspektor Dörflinger .zu .übertragen. Anschliessend
soll die neue Stellensatzung unverzüglich veröffentlicht
werden, um ihr Rechtswirksamkeit zu verleihen. Hach der
neuen Stellensatzung könnte dann der ap.Kreisinspektor
Jeber die neu geschaffene Planstelle beim Jugendamt über
tragen erhalten. Die Anstellung des Dörflinger als Kassen
leiter und des Veber als Jugendamtsbeamter geschieht im
Einvernehmen mit diesen beiden Beamten und wird auch : aus
dienstlichen Gründen für zweckmässig -erachtet.
Hach Eintrit-t der Rechtskraft der Stellensatzung soll
ten auch die Beförderungen vollzogen werden. Sachlich wur
de die Angelegenheit bereits anlässlich der Verabschiedung
der Stellensatzung erörtert, es ist jedoch noch ein
formeller Beschluß des Kreisrats notwendig. Nach der neuen
Stellensatzung stehen zur Beförderung heran die Kreis
inspektoren Kolb, Raidt und Gawaz, die iy. die neu ge
schaffenem Besoldungsgruppen A 4 b 1 bzw. A 4 b 2 einge
wiesen werden sollen.