Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

11 
§ 14 
Teilgeschäftsordnung Ulsr die Leistung über- und ausser- 
planjaässiger Ausgaben (§ 41 Landkreis Ordnung in Ver- 
bindung mit tz 106 Gerneindeordnungj ~ 
Nach § 41 der LandkreisOrdnung finden auf die Wirt 
schaftsführung der Landkreise die für die Stadtkreise und 
großen Kreisstädte geltenden Vorschriften entsprechende An 
wendung . Für die Leistung überplanmässiger und ausserplan 
mässiger Ausgaben ist hienach § 106 GO. für Baden-Württem 
berg rechtsverbindlich. § 106 besagt, daß über- und ausser 
planmässige Ausgaben nur geleistet werden dürfen,wenn ein 
dringendes Bedürfnis vorliegt» Erhebliche Ausgaben dieser 
Art bedürfen der Zustimmung des Kreisratswährend unerheb 
liche Ausgaben dem Kreisrat lediglich anzuzeigen sind. Für 
den ausserordentlichen Haushalt gelten noch weitergehende 
Vorschriften, daß selbst unerhebliche überplanmässige oder 
ausserplanmässige Ausgaben der Zustimmung des Kreisrats be 
dürfen. 
Die in § 106 GO aufgenommenen Begriffe "dringendes Be 
dürfnis V und "erhebliche oder unerhebliche Ausgaben" bedürfen 
einer näheren Definition, um der Verwaltung die Entscheidung 
über die Zulässigkeit und die Zuständigkeit zu ermöglichen«. 
Dies ist umsomehr von Bedeutung, als nach herrschender Auf 
fassung die Zustimmung des Kreisrats vor Leistung der Aus 
gaben und damit zusammen mit der Bewirtschaftungsentscheidung 
erforderlich ist und nach Auffassung .der Prüfungsanstalt eine 
nachträgliche Billigung einer zustimmungsbedürftigen Ausgabe 
den Verstoß nicht beseitigen kann. Klarheit ist deshalb ins 
besondere auch wegen den Rechtsvorschriften des § 107 GO 
über die Haftung bei Verstoß gegen die Haushaltsvorschriften 
geboten. 
Grundvoraussetzung zur Leistung über- und ausserplan 
mässiger Ausgaben ist das Vorliegen eines dringenden Bedürf 
nisses. Nach dem bis 31<,3.1956 geltenden Recht war Voraus 
setzung ein unabwendbares Bedürfnis. Die AbSchwächung des un 
abweisbaren auf ein dringendes Bedürfnis lässt nach Auf 
fassung maßgebender Kommentare die Auslegung zu, daß für die 
Leistung überplanmässiger oder ausserplanmässiger Ausgaben 
die Abwendung einer ernstlichen Schädigung finanzieller oder 
sonstiger Kreisinteressen nicht mehr gegeben sein muß, es ge 
nügt vielmehr genügt, daß die Ausgabe zum Zeitpunkt der 
Leistung zweckmässig und im Interesse des Landkreises dringend 
geboten ist. Welche Ausgaben dringend sind, ist Tatfrage im 
Einzelfall und kann nur nach pflichtmässigem Ermessen ent 
schieden werden. Die mit der Sache zusammenhängenden Umstände 
müssen jedenfalls dafür sprechen, daß die Zurückstellung 
einer Beschaffung oder der sonstigen Maßnahmen nicht vertret 
bar ist. Zu bejahen ist die Dringlichkeit in allen Fällen, 
in denen der Plansatz nicht ausreicht um Verpflichtungen zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.