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§ 14
Teilgeschäftsordnung Ulsr die Leistung über- und ausser-
planjaässiger Ausgaben (§ 41 Landkreis Ordnung in Ver-
bindung mit tz 106 Gerneindeordnungj ~
Nach § 41 der LandkreisOrdnung finden auf die Wirt
schaftsführung der Landkreise die für die Stadtkreise und
großen Kreisstädte geltenden Vorschriften entsprechende An
wendung . Für die Leistung überplanmässiger und ausserplan
mässiger Ausgaben ist hienach § 106 GO. für Baden-Württem
berg rechtsverbindlich. § 106 besagt, daß über- und ausser
planmässige Ausgaben nur geleistet werden dürfen,wenn ein
dringendes Bedürfnis vorliegt» Erhebliche Ausgaben dieser
Art bedürfen der Zustimmung des Kreisratswährend unerheb
liche Ausgaben dem Kreisrat lediglich anzuzeigen sind. Für
den ausserordentlichen Haushalt gelten noch weitergehende
Vorschriften, daß selbst unerhebliche überplanmässige oder
ausserplanmässige Ausgaben der Zustimmung des Kreisrats be
dürfen.
Die in § 106 GO aufgenommenen Begriffe "dringendes Be
dürfnis V und "erhebliche oder unerhebliche Ausgaben" bedürfen
einer näheren Definition, um der Verwaltung die Entscheidung
über die Zulässigkeit und die Zuständigkeit zu ermöglichen«.
Dies ist umsomehr von Bedeutung, als nach herrschender Auf
fassung die Zustimmung des Kreisrats vor Leistung der Aus
gaben und damit zusammen mit der Bewirtschaftungsentscheidung
erforderlich ist und nach Auffassung .der Prüfungsanstalt eine
nachträgliche Billigung einer zustimmungsbedürftigen Ausgabe
den Verstoß nicht beseitigen kann. Klarheit ist deshalb ins
besondere auch wegen den Rechtsvorschriften des § 107 GO
über die Haftung bei Verstoß gegen die Haushaltsvorschriften
geboten.
Grundvoraussetzung zur Leistung über- und ausserplan
mässiger Ausgaben ist das Vorliegen eines dringenden Bedürf
nisses. Nach dem bis 31<,3.1956 geltenden Recht war Voraus
setzung ein unabwendbares Bedürfnis. Die AbSchwächung des un
abweisbaren auf ein dringendes Bedürfnis lässt nach Auf
fassung maßgebender Kommentare die Auslegung zu, daß für die
Leistung überplanmässiger oder ausserplanmässiger Ausgaben
die Abwendung einer ernstlichen Schädigung finanzieller oder
sonstiger Kreisinteressen nicht mehr gegeben sein muß, es ge
nügt vielmehr genügt, daß die Ausgabe zum Zeitpunkt der
Leistung zweckmässig und im Interesse des Landkreises dringend
geboten ist. Welche Ausgaben dringend sind, ist Tatfrage im
Einzelfall und kann nur nach pflichtmässigem Ermessen ent
schieden werden. Die mit der Sache zusammenhängenden Umstände
müssen jedenfalls dafür sprechen, daß die Zurückstellung
einer Beschaffung oder der sonstigen Maßnahmen nicht vertret
bar ist. Zu bejahen ist die Dringlichkeit in allen Fällen,
in denen der Plansatz nicht ausreicht um Verpflichtungen zu