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erfüllen, die auf Gesetz oder auf früheren abgeschlossenen
Verträgen "beruhen. Die Erheblichkeit einer überplanmässigen
oder ausserplanmässigen Ausgabe ist nach deren Verhältnis zu
dem Einzelansatz oder zu vergleichbaren Einzelansätzen zu
bemessen» Obwohl ein fester Maßstab geboten ist, liegt doch
ein unbestimmter Grundsatz vor, der nur nach pflichtmässigem
Ermessen entschieden werden kann» Der erste Ausführungserlaß
des Innenministeriums zur GO bezeichnet eine Mehrausgabe in
der Regel als erheblich, wenn sie mindestens 10 A des Haus
haltsansatzes oder eines vergleichbaren Ansatzes übersteigt.
In<der .Praxis hilft diese Auslegung nicht in ausreichendem
Maße, da die Haushaltsansätze der Höhe nach ausserordentlich
stark abweichend sind. Für die Beurteilung der Erheblichkeit
einer Mehrausgabe muß deshalb die unterschiedliche Höhe eines
Einzelansatzes, aber auch das Haushaltsvolumen bedeutsam sein,
wie dies übrigens auch in Kommentaren zur GO. vertreten wird.
Die starre Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes auf den
einzelnen Haushaltsansatz wäre zwar sehr einfach und die
Handhabung unproblematisch, wenn sich daraus nicht Beträge
von erheblichem Unterschied in den Grenzen zwischen wenigen
Mark und zehntausenden von Mark ergeben würden»
Soweit unerhebliche Mehrausgaben vorliegen, ist eine
förmliche Zustimmung durch den Kreisrat entbehrlich. Zuständig
zur Leistung solcher Ausgaben ist die für die Bewirtschaftung
zuständige Stelle ohne weitere Voraussetzung und Förmlichkeit.
Da aber auch unerhebliche Ausgaben in der Jahressumme für den
Haushalt bedeutsam sein können, zwingen die Vorschriften der
§§ 103 und 107 dazu, den für die Besorgung des Finanzwesens
zuständigen Fachbeamten zu beteiligen»
Unter Zugrundelegung des dargelegten Sachverhalts er
geht einstimmig folgender
Beschluß:
Teilgeschäfüso,rdnung
über die Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger
Ausgaben im Sinne des § 106 GO für Baden-Württemberg
§ 1
Überplanmässi g e un d außerplanmäßige Ausgaben
Planmäßige Ausgaben sind Ausgaben, die aus einem im
Haushaltsplan bereitgestellten Planansatz geleistet werden.
Mehrausgaben, für die Verstärkungsmittel oder zusätzliche
Planmittel aus der Deckungsfähigkeit mit anderen Planan
sätzen bereitgestellt sind, sind ebenfalls planmäßige Aus
gaben.
Überplanmäßige Ausgaben sind über die planmässigen Mit
tel i. S. des Abs. 1 hinausgehende Mehrausgaben.
Außerplanmässige Ausgaben sind Ausgaben, die ohne einen
entsprechenden Planansatz im Haushaltsplan geleistet werden.
Leere Haushaltsstellen des Haushaltsplanes gelten als Plan
ansatz.