Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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erfüllen, die auf Gesetz oder auf früheren abgeschlossenen 
Verträgen "beruhen. Die Erheblichkeit einer überplanmässigen 
oder ausserplanmässigen Ausgabe ist nach deren Verhältnis zu 
dem Einzelansatz oder zu vergleichbaren Einzelansätzen zu 
bemessen» Obwohl ein fester Maßstab geboten ist, liegt doch 
ein unbestimmter Grundsatz vor, der nur nach pflichtmässigem 
Ermessen entschieden werden kann» Der erste Ausführungserlaß 
des Innenministeriums zur GO bezeichnet eine Mehrausgabe in 
der Regel als erheblich, wenn sie mindestens 10 A des Haus 
haltsansatzes oder eines vergleichbaren Ansatzes übersteigt. 
In<der .Praxis hilft diese Auslegung nicht in ausreichendem 
Maße, da die Haushaltsansätze der Höhe nach ausserordentlich 
stark abweichend sind. Für die Beurteilung der Erheblichkeit 
einer Mehrausgabe muß deshalb die unterschiedliche Höhe eines 
Einzelansatzes, aber auch das Haushaltsvolumen bedeutsam sein, 
wie dies übrigens auch in Kommentaren zur GO. vertreten wird. 
Die starre Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes auf den 
einzelnen Haushaltsansatz wäre zwar sehr einfach und die 
Handhabung unproblematisch, wenn sich daraus nicht Beträge 
von erheblichem Unterschied in den Grenzen zwischen wenigen 
Mark und zehntausenden von Mark ergeben würden» 
Soweit unerhebliche Mehrausgaben vorliegen, ist eine 
förmliche Zustimmung durch den Kreisrat entbehrlich. Zuständig 
zur Leistung solcher Ausgaben ist die für die Bewirtschaftung 
zuständige Stelle ohne weitere Voraussetzung und Förmlichkeit. 
Da aber auch unerhebliche Ausgaben in der Jahressumme für den 
Haushalt bedeutsam sein können, zwingen die Vorschriften der 
§§ 103 und 107 dazu, den für die Besorgung des Finanzwesens 
zuständigen Fachbeamten zu beteiligen» 
Unter Zugrundelegung des dargelegten Sachverhalts er 
geht einstimmig folgender 
Beschluß: 
Teilgeschäfüso,rdnung 
über die Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger 
Ausgaben im Sinne des § 106 GO für Baden-Württemberg 
§ 1 
Überplanmässi g e un d außerplanmäßige Ausgaben 
Planmäßige Ausgaben sind Ausgaben, die aus einem im 
Haushaltsplan bereitgestellten Planansatz geleistet werden. 
Mehrausgaben, für die Verstärkungsmittel oder zusätzliche 
Planmittel aus der Deckungsfähigkeit mit anderen Planan 
sätzen bereitgestellt sind, sind ebenfalls planmäßige Aus 
gaben. 
Überplanmäßige Ausgaben sind über die planmässigen Mit 
tel i. S. des Abs. 1 hinausgehende Mehrausgaben. 
Außerplanmässige Ausgaben sind Ausgaben, die ohne einen 
entsprechenden Planansatz im Haushaltsplan geleistet werden. 
Leere Haushaltsstellen des Haushaltsplanes gelten als Plan 
ansatz.
	        
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