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§ 2
Bewirtschaftung von Verstärkungsmitteln.
Die Bewirtschaftung von Verstärkungsmitteln ist dem
Kreisrat Vorbehalten»
§ 5
Bewirtschaftung von gegenseitig und einseitig
deckungsfähigen Ausgaben
c
Wenn Planmittel kraft Gesetz oder Haushaltsplan für
einmalig oder gegenseitig deckungsfähig erklärt sind, sind,
die zur Bewirtschaftung der Planmittel zuständigen Stellen
ermächtigt, ersparte Mittel zur Leistung von Mehrausgaben
anderer Haushaltssteilen im Rahmen der Deckungsfähigkeit zu
verwenden»
§ 4
Dringendes Bedürfnis für überplanmässige und außer
planmäßige Ausgaben
Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur bei einem
dringenden Bedürfnis geleistet werden. Das Vorliegen eines
dringenden Bedürfnisses ist eine Tatfrage und von der zur
Bewirtschaftung solcher Mehrausgaben zuständigen Stelle nach
pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, dabei genügt es, daß
diese Ausgabe zum Zeitpunkt der Leistung zweckmässig und im
Interesse des Landkreises dringend geboten ist.
§ 5
Erhebliche überplanmäßige und außerplanmäßige
Ausgaben
Zur Leistung erheblicher über- und außerplanmässiger
Ausgaben ist die vorherige Zustimmung des Kreisrats erforder
lich.
Die Erheblichkeit einer über- oder außerplanmäßigen
Ausgabe bemißt sich nach dem Verhältnis zu dem Einzelansatz
oder zu vergleichbaren Einzelansätzen» Die Entscheidung ist
von der zur Bewirtschaftung zuständigen Stelle nach pflicht
mäßigem Ermessen zu treffen. Als Anhaltspunkt für die Er
heblichkeit einer Planüberschreitung im Verhältnis zum Einzel
ansatz dient folgende Tabelle: