Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 2 
Bewirtschaftung von Verstärkungsmitteln. 
Die Bewirtschaftung von Verstärkungsmitteln ist dem 
Kreisrat Vorbehalten» 
§ 5 
Bewirtschaftung von gegenseitig und einseitig 
deckungsfähigen Ausgaben 
c 
Wenn Planmittel kraft Gesetz oder Haushaltsplan für 
einmalig oder gegenseitig deckungsfähig erklärt sind, sind, 
die zur Bewirtschaftung der Planmittel zuständigen Stellen 
ermächtigt, ersparte Mittel zur Leistung von Mehrausgaben 
anderer Haushaltssteilen im Rahmen der Deckungsfähigkeit zu 
verwenden» 
§ 4 
Dringendes Bedürfnis für überplanmässige und außer 
planmäßige Ausgaben 
Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur bei einem 
dringenden Bedürfnis geleistet werden. Das Vorliegen eines 
dringenden Bedürfnisses ist eine Tatfrage und von der zur 
Bewirtschaftung solcher Mehrausgaben zuständigen Stelle nach 
pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, dabei genügt es, daß 
diese Ausgabe zum Zeitpunkt der Leistung zweckmässig und im 
Interesse des Landkreises dringend geboten ist. 
§ 5 
Erhebliche überplanmäßige und außerplanmäßige 
Ausgaben 
Zur Leistung erheblicher über- und außerplanmässiger 
Ausgaben ist die vorherige Zustimmung des Kreisrats erforder 
lich. 
Die Erheblichkeit einer über- oder außerplanmäßigen 
Ausgabe bemißt sich nach dem Verhältnis zu dem Einzelansatz 
oder zu vergleichbaren Einzelansätzen» Die Entscheidung ist 
von der zur Bewirtschaftung zuständigen Stelle nach pflicht 
mäßigem Ermessen zu treffen. Als Anhaltspunkt für die Er 
heblichkeit einer Planüberschreitung im Verhältnis zum Einzel 
ansatz dient folgende Tabelle:
	        
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