14
Ein.zelan.satz erhebliche überplanmäßige oder
bis DM außerplanmäßige Ausgaben
ab
ab
Betrag
Mindestbetrag
—
400
2 000
100
2
000
3 000
90
2
700
4 000
70
2
800
6 000
50
3
000
8 000
40
3
200
10 000
35
3
500
20 000
22
4
400
50 000
12
6
000
100 000
10
10
000
200 000
6,5
13
000
500 000
3,5
Höchstbetrag 20 000 DM
17
500
Zwischen einzelnen Stufen liegende Beträge und Sätze sind
den nächstliegenden Zahlen anzupassen. .
Die zur Bewirtschaftung zuständige Stelle ist gehalten,
bei Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher oder
politischer Bedeutung auch bei Planüberschreitungen geringeren
Ausmaßes die Entscheidung des Kreisrats herbeizuführen.
§ 6
Unerhebliche überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
Unerhebliche überplanmäßige und außerplanmäßige Aus
gaben des ordentlichen Haushalts dürfen von der zur Bewirt
schaftung zuständigen Stelle angeordnet werden.
Hach den Vorschriften des Haushaltsrechts darf auch
bei der Leistung unerheblicher über- oder außerplanmäßiger
Ausgaben der Haushaltsausgleich nicht gefährdet werden. Die
Anordnung diesbezüglicher Ausgaben ist deshalb von der Zu
stimmung des Pachbeamten für das Pinanzwesen abhängig.
Unerhebliche überplanmäßige und außerplanmäßige Aus
gaben sind dem Kreisrat alljährlich spätestens beim Rechnungs
abschluss anzuzeigen. Sie sind in einer besonderen Liste zu
sammenzufassen, aus der der Einzelansatz und die Haushalts
überschreitung ersichtlich sein muß.
§ 7
Erhaltung des Haushaltsausgleiches
Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nicht ge
leistet werden, wenn dadurch der im Haushaltsplan vorgesehene
Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben (Haushaltsausgleich)
nicht mehr gewährleistet ist.
Ist zu erkennen, daß der Haushaltsausgleich im Sinne des
§ 103 Abs. 1 Ziff. 1 der Gemeindeordnung nicht erreicht werden
kann, sollen alle Möglichkeiten zur ganzen oder teilweisen