Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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Ein.zelan.satz erhebliche überplanmäßige oder 
bis DM außerplanmäßige Ausgaben 
ab 
ab 
Betrag 
Mindestbetrag 
— 
400 
2 000 
100 
2 
000 
3 000 
90 
2 
700 
4 000 
70 
2 
800 
6 000 
50 
3 
000 
8 000 
40 
3 
200 
10 000 
35 
3 
500 
20 000 
22 
4 
400 
50 000 
12 
6 
000 
100 000 
10 
10 
000 
200 000 
6,5 
13 
000 
500 000 
3,5 
Höchstbetrag 20 000 DM 
17 
500 
Zwischen einzelnen Stufen liegende Beträge und Sätze sind 
den nächstliegenden Zahlen anzupassen. . 
Die zur Bewirtschaftung zuständige Stelle ist gehalten, 
bei Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher oder 
politischer Bedeutung auch bei Planüberschreitungen geringeren 
Ausmaßes die Entscheidung des Kreisrats herbeizuführen. 
§ 6 
Unerhebliche überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben 
Unerhebliche überplanmäßige und außerplanmäßige Aus 
gaben des ordentlichen Haushalts dürfen von der zur Bewirt 
schaftung zuständigen Stelle angeordnet werden. 
Hach den Vorschriften des Haushaltsrechts darf auch 
bei der Leistung unerheblicher über- oder außerplanmäßiger 
Ausgaben der Haushaltsausgleich nicht gefährdet werden. Die 
Anordnung diesbezüglicher Ausgaben ist deshalb von der Zu 
stimmung des Pachbeamten für das Pinanzwesen abhängig. 
Unerhebliche überplanmäßige und außerplanmäßige Aus 
gaben sind dem Kreisrat alljährlich spätestens beim Rechnungs 
abschluss anzuzeigen. Sie sind in einer besonderen Liste zu 
sammenzufassen, aus der der Einzelansatz und die Haushalts 
überschreitung ersichtlich sein muß. 
§ 7 
Erhaltung des Haushaltsausgleiches 
Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nicht ge 
leistet werden, wenn dadurch der im Haushaltsplan vorgesehene 
Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben (Haushaltsausgleich) 
nicht mehr gewährleistet ist. 
Ist zu erkennen, daß der Haushaltsausgleich im Sinne des 
§ 103 Abs. 1 Ziff. 1 der Gemeindeordnung nicht erreicht werden 
kann, sollen alle Möglichkeiten zur ganzen oder teilweisen
	        
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