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Sperrung von Haushaltsausgaben geprüft, vorläufig angeordnet
und dem Kreisrat vorgeschlagen werden. Ist auch durch Aus
nutzung aller Sparmöglichkeiten der Haushaltsausgleich nicht
zu erreichen, ist dem Kreisrat der Entwurf einer Nachtrags
satzung zur Haushaltssatzung vorzulegen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Teilgeschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1.4=1956
in Kraft.
Haushaltsplan der Kreissparkasse Biberach für das
Rechnungsjahr 1957.
Nach § 14 der Vollzugsverordnung zum Sparkassengesetz
hat der Gewährverband eine Äusserung über den Haushaltsplan
der KreisSparkasse abzugeben. Der Haushaltsplan der hiesigen
Kreissparkasse für das Rechnungsjahr 1957 wird dem Kreisrat
vorgetragen und erläutert. Nach Beratung wird einstimmig
beschlossen,
gegen den Haushaltsplan der Kreissparkasse Biberach für das
Rechnungsjahr 1957 seitens des Gewährverbands keine Einwendungen
zu erheben.