Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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Sperrung von Haushaltsausgaben geprüft, vorläufig angeordnet 
und dem Kreisrat vorgeschlagen werden. Ist auch durch Aus 
nutzung aller Sparmöglichkeiten der Haushaltsausgleich nicht 
zu erreichen, ist dem Kreisrat der Entwurf einer Nachtrags 
satzung zur Haushaltssatzung vorzulegen. 
§ 8 
Inkrafttreten 
Diese Teilgeschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1.4=1956 
in Kraft. 
Haushaltsplan der Kreissparkasse Biberach für das 
Rechnungsjahr 1957. 
Nach § 14 der Vollzugsverordnung zum Sparkassengesetz 
hat der Gewährverband eine Äusserung über den Haushaltsplan 
der KreisSparkasse abzugeben. Der Haushaltsplan der hiesigen 
Kreissparkasse für das Rechnungsjahr 1957 wird dem Kreisrat 
vorgetragen und erläutert. Nach Beratung wird einstimmig 
beschlossen, 
gegen den Haushaltsplan der Kreissparkasse Biberach für das 
Rechnungsjahr 1957 seitens des Gewährverbands keine Einwendungen 
zu erheben.
	        
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