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Landrat Heckmann übernimmt wieder den Vorsitz.
§ 16
Wahl der Mitglieder für die beim Finanzamt zu bilden
den Steuerausschüsse.
Der Kreisrat hat in seiner Sitzung vom 28.11.1956 ent
sprechend dem Antrag des Finanzamts Biberach die Wahl der
Mitglieder für die beim Finanzamt zu bildenden Steuerausschüsse
getroffen. Zu dieser Entscheidung des Kreisrats stellt das
Finanzamt Biberach am 26.1.1957 fest, daß nach Auffassung des
Finanzministeriums für die Wahl des Steuerausschusses nicht
der Kreisrat, sondern der Kreistag zuständig sei.
Da zu dieser Zuständigkeitsfrage kompetente Entschei
dungen noch nicht vorliegen, ist sie immerhin zweifelhaft.
Der^Kreisrat hat seine eigene Zuständigkeit angenommen, wobei_
noch besonders darauf abzuheben ist, daß die Angelegenheit sei
nerzeit vom Finanzamt dringlich behandelt werden wollte und
daß deshalb,auch wenn die Zuständigkeit des Kreistags bejaht
werden will, es sich in diesem Fall um eine Eilentscheidung
des Kreisrats gemäß § 26 Abs. 1 der Landkreisordnung handelt.
Entsprechend dem Antrag der Verwaltung wird aus Gründen der
Rechtssicherheit
beschlossen,
zu dem Kreisratsbeschluß vom 28.11.1956 noch förmlich fest
zustellen, daß es sich um einen Eilbeschluß gemäß § 26 Absatz 1
der Landkreisordnung gehandelt hat, da die Voraussetzungen
vorgelegen haben.