Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 17 
Kommunale Fürsorgerichtlinien für die Feststellung 
der Hilfshedürftigkeit und die Bemessung von 
Leistungen der öffentlichen Fürsorge. 
Der Landkreistag Baden/Wür11emberg und der Städtever 
band Baden-Württemberg haben gemeinsam Fürsorgerichtlinien 
für die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit und die Bemessung 
von Leistungen der öffentlichen Fürsorge herausgegeben. Jedem 
Kreisrat ist ein Exemplar übergeben worden. Diese Richtlinien 
stellen eine Zusammenfassung von Gesetzes- und Verwaltungs- 
Vorschriften dar, in die weitgehend auch die Rechtssprechung 
eingearbeitet ist, Sie sind geeignet, eine gleichmässige An 
wendung der Fürsorgevorschriften im ganzen Land herbeizuführen, 
weshalb seitens der Verwaltung im Einvernehmen mit dem Kreis 
sozialamt angeregt wird, diese Fürsorgerichtlinien durch förm 
lichen Beschluß des Kreisrats im Bereich des Bezirksfürsorge 
verbands Biberach anzuwenden. Nur in einem Punkt tragen die 
se Richtlinien den besonderen Verhältnissen in Südwürttemberg 
-Hohenzellern nicht Rechnung. Die Verwaltung schlägt deshalb 
vor, der Randnummer 50 der Fürsorgerichtlinien eine andere 
Fassung Zu geben in der festgestellt wird, daß Maßnahmen zur 
Unterbrechung der Verjährung von Fürsorgeleistungen unter 
bleiben sollen, so wie dies seither auf Grund einer Empfehlung 
der Aufsichtsbehörde im Bereich des Regierungsbezirks Süd- 
württemberg-Hohenzollern seit Jahren praktiziert wird. Ent 
sprechend dem Vorschlag der Verwaltung wird einstimmig 
beschlossen; 
1) Die Richtlinien für die Feststellung der Hilfsbedürftig 
keit und die Bemessung von Leistungen der öffentlichen 
Fürsorge, herausgegeben vom Landkreistag und vom Städte 
verband Baden/Württemberg (vergl. Anlage zu dieser Nie 
derschrift) mit Wirkung vom 1.4.1957 an im Bereich des 
Bezirksfürsorgeverbands Biberach verbindlich anzuwenden. 
2) Der Randnummer ZQ dieser Fürsorgerichtlinien folgende 
Fassung zu geben: 
„ Bei der SicherStellung ist zu beachten, daß der Er 
stattungsanspruch in 4 Jahren vom Ablauf des Jahres ab, 
in dem die Unterstützung gewährt worden ist, verjährt und 
daß Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung unter 
bleiben sollen."
	        
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