17 -
§ 17
Kommunale Fürsorgerichtlinien für die Feststellung
der Hilfshedürftigkeit und die Bemessung von
Leistungen der öffentlichen Fürsorge.
Der Landkreistag Baden/Wür11emberg und der Städtever
band Baden-Württemberg haben gemeinsam Fürsorgerichtlinien
für die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit und die Bemessung
von Leistungen der öffentlichen Fürsorge herausgegeben. Jedem
Kreisrat ist ein Exemplar übergeben worden. Diese Richtlinien
stellen eine Zusammenfassung von Gesetzes- und Verwaltungs-
Vorschriften dar, in die weitgehend auch die Rechtssprechung
eingearbeitet ist, Sie sind geeignet, eine gleichmässige An
wendung der Fürsorgevorschriften im ganzen Land herbeizuführen,
weshalb seitens der Verwaltung im Einvernehmen mit dem Kreis
sozialamt angeregt wird, diese Fürsorgerichtlinien durch förm
lichen Beschluß des Kreisrats im Bereich des Bezirksfürsorge
verbands Biberach anzuwenden. Nur in einem Punkt tragen die
se Richtlinien den besonderen Verhältnissen in Südwürttemberg
-Hohenzellern nicht Rechnung. Die Verwaltung schlägt deshalb
vor, der Randnummer 50 der Fürsorgerichtlinien eine andere
Fassung Zu geben in der festgestellt wird, daß Maßnahmen zur
Unterbrechung der Verjährung von Fürsorgeleistungen unter
bleiben sollen, so wie dies seither auf Grund einer Empfehlung
der Aufsichtsbehörde im Bereich des Regierungsbezirks Süd-
württemberg-Hohenzollern seit Jahren praktiziert wird. Ent
sprechend dem Vorschlag der Verwaltung wird einstimmig
beschlossen;
1) Die Richtlinien für die Feststellung der Hilfsbedürftig
keit und die Bemessung von Leistungen der öffentlichen
Fürsorge, herausgegeben vom Landkreistag und vom Städte
verband Baden/Württemberg (vergl. Anlage zu dieser Nie
derschrift) mit Wirkung vom 1.4.1957 an im Bereich des
Bezirksfürsorgeverbands Biberach verbindlich anzuwenden.
2) Der Randnummer ZQ dieser Fürsorgerichtlinien folgende
Fassung zu geben:
„ Bei der SicherStellung ist zu beachten, daß der Er
stattungsanspruch in 4 Jahren vom Ablauf des Jahres ab,
in dem die Unterstützung gewährt worden ist, verjährt und
daß Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung unter
bleiben sollen."