21
1) Die Pflegesätze des Tuberkulosekrankenhauses Ochsenhausen
mit Wirkung vom 1» 1.1957 an um 1-,— DM auf 10.50 DM und
mit Wirkung vom 1,4.1957 um weitere 0,50 DM auf 11.— DM
zu erhöhen.
2) Die Verwaltung zu beauftragen, die preisrechtliche Geneh
migung zu dieser Pflegesatzerhöhung einzuholen.
§ 25
Pflegesätze für die Kreiskrankenhäuser.
Die Verwaltung unterrichtet den Kreisrat über die in den
letzten Monaten insbesondere auch in den Kreiskrankenhäusern
eingetretenen zum Teil recht erheblichen Preis- und Lohn
steigerungen, für die der Krankenhausträger nicht verantwort
lich gemacht werden kann. Die Preis- und Lohnerhöhungen be
tragen seit der letzten Pflegesatzerhöhung nach den Berech
nungen der Verwaltung unter Berücksichtigung der weiteren
Kostensteigerungen ab 1.4.1957 pro Pflegetag mindestens 1,50 DM.
Wegen der Übernahme dieses Betrages auf die Kostenträger wurde
mit den maßgebenden Kostenträgern der Krankenhäuser des Land
kreises mehrfach länger verhandelt. Kreisamtsrat Rack schil
dert den Verhandlungsverlauf mit den Kassenvertretern ein
gehend und unterrichtet den Kreisrat über den Ausgang dieser
Verhandlungen. Die Kassen hätten bei der letzten Verhandlung
am 7. März 1957, obwohl die Krankenhausverwaltung die Kosten
erhöhungen von 1,50 DM bis ins einzelne nachgewiesen und be
gründet habe, nur eine Pflegesatzerhöhung von 0,50 DM ange
boten. Die Krankenhausverwaltung habe diesen unbilligen Vor
schlag seitens der Kassen abgelehnt und die Verhandlungen kur
zerhand abgebrochen, weil es offensichtlich am Willen der
Kassen mangele, der Situation der Krankenhäuser Rechnung zu
tragen. Zwar sei einzuräumen, daß die Kassen sicherlich eben
falls unter großen finanziellen Schwierigkeiten zu leiden ha
ben. Nahezu sämtliche Kassen hätten aber Beitragserhöhungen
ab 1, März 1957 beantragt und Aussicht auf Genehmigung dieser
Beitragserhöhung. Auch wenn angenommen wird, daß die Kassen
sich ihrem Angebot noch etwas zuhandeln hätten lassen, hielt
die Verwaltung den Abbruch der Verhandlungen im GesamtZusammen
hang für geboten.
Die Verwaltung beantragt eine Entlastung seitens des
Kreisrats für diesen Verhandlungsabbruch und schlägt vor,
nunmehr das offizielle Preisgenehmigungsverfahren über die
Festsetzung der zulässigen Pflegesätze für die Krankenhäuser
des Landkreises zu beantragen, es sei denn, daß sich die Kassen
schließlich doch noch bereitfinden, eine angemessene Pflege
satzerhöhung anzuerkennen. Bei der Beratung der Angelegenheit
kommt die einmütige Auffassung des Kreisrats zum Ausdruck, daß
die Verwaltung in der gegebenen Situation mit dem Verhandlungs
abbruch die richtige Entscheidung getroffen hat und daß eine