Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 27 
Satzung über die Umlage des Aufwands für die gemein 
samen Fachbeamten. 
Der Kreisrat wird davon” unterrichtet, daß gemäß § 72 
Abs. 1 der neuen Gemeindeordnung in Verbindung mit § 13 der 
Ersten Durchführungsverordnung zu dieser GemeindeOrdnung 
eine neue Satzung über die Umlage des Aufwands für die ge 
meinsamen Fachbeamten zu erlassen ist. Nach Auffassung der 
RechtsaufSichtsbehörde ist die Weiterwirkung der alten 
Satzung, auch wenn -sie materiell nicht geändert" werden will, 
zumindest fraglich. Sie besteht deshalb auf dsr Verabschie 
dung einer neuen Satzung. 
Den Kreisräten ist zusammen mit der Tagesordnung ein 
Satzungsentwurf zugeleitet worden. Die Satzung ist materiell 
gegenüber der alten Satzung ohne Änderung, sie passt sich 
jedoch formell den neuen gesetzlichen Vorschriften an. Nach 
kurzer Beratung wird 
beschlossen, 
an den Kreistag den Antrag zu stellen, folgende Satzung zu 
erlassen: 
Satzung 
über die 
Umlage des Aufwands für die Gemeinsamen Fachbeamten 
§ 1 
Umlageschlüssel 
Der Aufwand für die Gemeinsamen Fachbeamten' des Landkreises 
Biberach, der von den betreuten Gemeinden aufzubringen ist, 
(- 2/3 des Gesamtaufwands), wird umgelegt: 
a) zu 50 % (- 4/12 des Gesamtaufwands) im Verhältnis der 
Kreisumlage 
b) zu 50 % (= 4/12 des Gesamtaufwands) im Verhältnis der zeit 
lichen Inanspruchnahme der Gemeinsamen Fachbeamten. 
§ 2 
Anteil im Verhältnis der Kreisumlage 
(1) Maßgebend für den Umlageanteil nach § 1 Buchst. a ist die 
Kreisumlage des gleichen Rechnungsjahres, für das die Um 
lage nach § 1 erhoben wird.
	        
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