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§ 27
Satzung über die Umlage des Aufwands für die gemein
samen Fachbeamten.
Der Kreisrat wird davon” unterrichtet, daß gemäß § 72
Abs. 1 der neuen Gemeindeordnung in Verbindung mit § 13 der
Ersten Durchführungsverordnung zu dieser GemeindeOrdnung
eine neue Satzung über die Umlage des Aufwands für die ge
meinsamen Fachbeamten zu erlassen ist. Nach Auffassung der
RechtsaufSichtsbehörde ist die Weiterwirkung der alten
Satzung, auch wenn -sie materiell nicht geändert" werden will,
zumindest fraglich. Sie besteht deshalb auf dsr Verabschie
dung einer neuen Satzung.
Den Kreisräten ist zusammen mit der Tagesordnung ein
Satzungsentwurf zugeleitet worden. Die Satzung ist materiell
gegenüber der alten Satzung ohne Änderung, sie passt sich
jedoch formell den neuen gesetzlichen Vorschriften an. Nach
kurzer Beratung wird
beschlossen,
an den Kreistag den Antrag zu stellen, folgende Satzung zu
erlassen:
Satzung
über die
Umlage des Aufwands für die Gemeinsamen Fachbeamten
§ 1
Umlageschlüssel
Der Aufwand für die Gemeinsamen Fachbeamten' des Landkreises
Biberach, der von den betreuten Gemeinden aufzubringen ist,
(- 2/3 des Gesamtaufwands), wird umgelegt:
a) zu 50 % (- 4/12 des Gesamtaufwands) im Verhältnis der
Kreisumlage
b) zu 50 % (= 4/12 des Gesamtaufwands) im Verhältnis der zeit
lichen Inanspruchnahme der Gemeinsamen Fachbeamten.
§ 2
Anteil im Verhältnis der Kreisumlage
(1) Maßgebend für den Umlageanteil nach § 1 Buchst. a ist die
Kreisumlage des gleichen Rechnungsjahres, für das die Um
lage nach § 1 erhoben wird.