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(2) Der Umlageanteil, der im Verhältnis der Kreisumlage
(§ 1 Buchst, a) umgelegt wird, ermäßigt sich für eine Gernein-
de in aem Verhältnis, das der Mitwirkung ihres Bürgermeisters
oder ihrer Gemeindebediensteten an den Geschäften des Gemein
samen Bachbeamten unter dessen Aufsicht entspricht.
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 2 tritt nur auf Antrag der Ge
meinde sin; der Antrag ist vor Ablauf des Rechnungsjahres zu
stellen, für das er gelten soll. Über den Antrag entscheidet
der Kreisrat.
(4) Die Ermäßigung erfolgt durch Kürzung des Umlagemaßstabes
(Kreisumlage) in § 1 a um einen Vomhundertsatz.
§ 3
Ankeil im Verhältnis der zeitlichen Inanspruchnahme
des Gemeinsamen Fachbeamten
(1) Die zeitliche Inanspruchnahme (§ 1 Buchstabe b) wird für
jedes Rechnungsjahr besonders ermittelt (§ 13 Abs.2 der
1. DVO zur GO).
(2) Gegen den Verteilungsschlüssel können die betreuten
Gemeinden binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe Einwendungen er
heben. Über die Einwendungen entscheidet der Kreisrat.
§ 4
Ausserordentliche Inanspruchnahme
Entsteht durch außerordentliche Inanspruchnahme in einer Ge
meinde ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für den Gemein
samen Fachbeamten, so hat die Gemeinde diesen Mehraufwand
insoweit allein zu tragen, als er sonst von der Gesamtheit
der betreuten Gemeinden aufzubringen wäre. § 3 Abs. 2 gilt
entsprechend. .
§ 5
Inanspruchnahme durch Zweckverbände und dergl.
(1) Die Betreuung von Zweckverbänden und dergl. durch Ge
meinsame Fachbeamte ist gegenüber dem Landkreis entschä
digungspflichtig, soweit es sich um eine ordentliche Dienst
aufgabe des Gemeinsamen Fachbeamten handelt.
(2) Die Entschädigung für solche Inanspruchnahmen sind von
der Verwaltung alljährlich unter Zugrundelegung des Arbeits
zeitaufwands als Vorweganteil festzusetzen. Für Streitfälle
ist die Zuständigkeit des Kreisrats gegeben.
§ 6
Fälligkeit der Umlage
(1) Auf die Umlage sind auf Ende jeden Monats Abschlagszah
lungen in Höhe von 1/12 der zuletzt festgesetzten Umlage
fällig.