Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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(2) Der Umlageanteil, der im Verhältnis der Kreisumlage 
(§ 1 Buchst, a) umgelegt wird, ermäßigt sich für eine Gernein- 
de in aem Verhältnis, das der Mitwirkung ihres Bürgermeisters 
oder ihrer Gemeindebediensteten an den Geschäften des Gemein 
samen Bachbeamten unter dessen Aufsicht entspricht. 
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 2 tritt nur auf Antrag der Ge 
meinde sin; der Antrag ist vor Ablauf des Rechnungsjahres zu 
stellen, für das er gelten soll. Über den Antrag entscheidet 
der Kreisrat. 
(4) Die Ermäßigung erfolgt durch Kürzung des Umlagemaßstabes 
(Kreisumlage) in § 1 a um einen Vomhundertsatz. 
§ 3 
Ankeil im Verhältnis der zeitlichen Inanspruchnahme 
des Gemeinsamen Fachbeamten 
(1) Die zeitliche Inanspruchnahme (§ 1 Buchstabe b) wird für 
jedes Rechnungsjahr besonders ermittelt (§ 13 Abs.2 der 
1. DVO zur GO). 
(2) Gegen den Verteilungsschlüssel können die betreuten 
Gemeinden binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe Einwendungen er 
heben. Über die Einwendungen entscheidet der Kreisrat. 
§ 4 
Ausserordentliche Inanspruchnahme 
Entsteht durch außerordentliche Inanspruchnahme in einer Ge 
meinde ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für den Gemein 
samen Fachbeamten, so hat die Gemeinde diesen Mehraufwand 
insoweit allein zu tragen, als er sonst von der Gesamtheit 
der betreuten Gemeinden aufzubringen wäre. § 3 Abs. 2 gilt 
entsprechend. . 
§ 5 
Inanspruchnahme durch Zweckverbände und dergl. 
(1) Die Betreuung von Zweckverbänden und dergl. durch Ge 
meinsame Fachbeamte ist gegenüber dem Landkreis entschä 
digungspflichtig, soweit es sich um eine ordentliche Dienst 
aufgabe des Gemeinsamen Fachbeamten handelt. 
(2) Die Entschädigung für solche Inanspruchnahmen sind von 
der Verwaltung alljährlich unter Zugrundelegung des Arbeits 
zeitaufwands als Vorweganteil festzusetzen. Für Streitfälle 
ist die Zuständigkeit des Kreisrats gegeben. 
§ 6 
Fälligkeit der Umlage 
(1) Auf die Umlage sind auf Ende jeden Monats Abschlagszah 
lungen in Höhe von 1/12 der zuletzt festgesetzten Umlage 
fällig.
	        
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