28
(2) Die Abschlagszahlungen können abweichend von Abs.l fest
gesetzt werden, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesent
lich ändern.
(3) Ergibt sich nach Festsetzung der Umlage eine Abschluß
zahlung, so ist diese einen Monat nach Bekanntgabe fällig.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung gilt erstmals für die Umlage, die nach Ablauf
des Rechnungsjahres 1956 für dieses Rechnungsjahr erhoben wird.
(2) Die Kreissatzung vom 11.7.1933 über die Aufbringung des
Aufwands der Verwaltungsaktuare tritt gleichzeitig äusser Kraft.
§ 28
Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Kreis
oberinspektors Kolb.
Der seitherige Kreisinspektor Emil Kolb wurde mit Wirkung
vom 7.2.1957 an zum KreisOberinspektor der Bes.Gruppe A 4 b 1
befördert. Aus diesem Anlaß ist das Besoldungsdienstalter neu
festzusetzen. Kolb hatte seiber in der Bes.Gruppe A 4 c 2 gemäß
Kreisratsbeschluß vom 5.9.1953 ein BDA vom 1.5.1947. In seiner
neuen Bes.Gruppe A 4 b 1 berechnet sich das BDA gemäß § 7 Abs.l
und 5 des Besoldungsgesetzes auf 1. Mai 1955. Es wird einstimmig
beschlossen,
das Besoldungsdienstalter des KreisOberinspektors Kolb in der
Besoldungsgruppe A 4 b 1 auf 1. Mai 1955 festzusetzen.