Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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(2) Die Abschlagszahlungen können abweichend von Abs.l fest 
gesetzt werden, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesent 
lich ändern. 
(3) Ergibt sich nach Festsetzung der Umlage eine Abschluß 
zahlung, so ist diese einen Monat nach Bekanntgabe fällig. 
§ 7 
Inkrafttreten 
(1) Diese Satzung gilt erstmals für die Umlage, die nach Ablauf 
des Rechnungsjahres 1956 für dieses Rechnungsjahr erhoben wird. 
(2) Die Kreissatzung vom 11.7.1933 über die Aufbringung des 
Aufwands der Verwaltungsaktuare tritt gleichzeitig äusser Kraft. 
§ 28 
Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Kreis 
oberinspektors Kolb. 
Der seitherige Kreisinspektor Emil Kolb wurde mit Wirkung 
vom 7.2.1957 an zum KreisOberinspektor der Bes.Gruppe A 4 b 1 
befördert. Aus diesem Anlaß ist das Besoldungsdienstalter neu 
festzusetzen. Kolb hatte seiber in der Bes.Gruppe A 4 c 2 gemäß 
Kreisratsbeschluß vom 5.9.1953 ein BDA vom 1.5.1947. In seiner 
neuen Bes.Gruppe A 4 b 1 berechnet sich das BDA gemäß § 7 Abs.l 
und 5 des Besoldungsgesetzes auf 1. Mai 1955. Es wird einstimmig 
beschlossen, 
das Besoldungsdienstalter des KreisOberinspektors Kolb in der 
Besoldungsgruppe A 4 b 1 auf 1. Mai 1955 festzusetzen.
	        
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