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§ 29
Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Kreis-
- Oberinspektors Raidt. " ~
Der seitherige Kreisinspektor Raidt wurde mit Wirkung
vom, 7.2.1957 an zum Kreisoberinspsktor der Bes.Gruppe A 4 b 2
befördert. Raidt hatts seither in der Bes.Gruppe A 4 c 2
gemäß Kreisratsbeschluß vom 4.4.1951 ein BDA vom hl.1936. In
seiner neuen Besoldungsgruppe, A 4 b 2 ändert sich das seit
herige BDA gemäß § 7 Absatz 5 des Besoldungsgesetzes nicht.
Es wird einstimmig
beschlossen,
das Besoldungsdienstalter des Kreisoberinspektors Raidt in
der Bes.Gruppe A 4 b 2 unverändert' auf 1.1.1936 zu belassen.
§ 30
Festset zu ng des Besoldungsdienstalters des Kreis
oberinspektors Gawatz.
Der seitherige Kreisinspektor Paul Gawatz wurde mit Wir
kung vom 7.2.1957 an zum KreisOberinspektor der Bes.Gruppe
A 4 b 2 befördert. Aus diesem A n laß ist das Besoldungsdienst
alter neu festzusetzen. Gawatz hatte seither in der Bes.Gruppe
A 4 c 2 gemäß Kreisratsbeschluß vom 21.7.1954 ein BDA vom
14.8.1952. In seiner neuen Bes.Gruppe A 4-b 2 ist■das Be
soldungsdienstalter gemäß § 7 Absatz 5 des Besoldungsgesetzes
grundsätzlich unverändert. Nach Nr. 7 der Besoldungsvorschriften
ist das BDA jedoch anlässlich dieser Beförderung auf den 1. Tag
des betreffenden Monats vorzulegen. Es wird einstimmig
beschlossen,
das Besoldungsdienstalter des KreisOberinspektors Gawatz in
der Bes.Gruppe A 4 b 2 auf 1.8.1952 festzusetzen.