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§ 31
Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Kreis-
° Inspektors Dörflinger.
Der ausserplanmässige KreisInspektor Dörflinger wur
de mit Wirkung vom 1,2.1957 an zum planmässigen Karisinspek
tor der Bes.Gruppe A 4 c 1 ernannt. Das Besoldungsdienst-
„ alter,des Kreisinspektors Dörflinger berechnet sich nach
§ 3 des Bes.Gesetzes auf 1.2.1957. Dörflinger hatte ein
Diätendienstalter vom 28.5.1954. Es wird einstimmig
beschlossen,
das Besoldungsdienstalter in der Bes.Gruppe A 4 c 1 auf
1.2.1957 festzusetzen.
§ 32
Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Kreis
inspektors Weber.
Der ausserplanmässige Kreisinspektor Weber wurde mit
Wirkung vom 7.2.1957 an zum planmässigen Kreisinspektor
der Bes.Gruppe A 4 c 1 ernannt. Das Be^oldungsdienstalter
des Kreisinspektors Weber berechnet sich nach § 5 des Bes.
Gesetzes auf 7.2.1957. Weber hatte einDiätendienstalter
vom 16.10.1953. Es wird einstimmig , . .
beschlossen,
das Besoldungsdienstalter in der Bes.Gruppe A 4 c 1 auf
7.2.1957 festzusetzen.