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§ 35
Weiterbeschäftigung der Kreisfürsorgerin Hepp.
Die Kreisfürsorgerin Hepp tritt mit Ablauf des Monats
April 1957 kraft Gesetz in den Ruhestand. Die Fürsorgerin
Hepp hat Antrag gestellt, daß sie beim Landkreis mit gewissen
Einschränkungen auch darüberhinaus noch beschäftigt wird.
Nach kurzer Beratung wird
beschlossen,
eine Weiterbeschäftigung der Kreisfürsorgerin Hepp nach Ein
tritt in den Ruhestand abzulehnen.
§ 36
Änderung der Stellensatzung.
Die Kreisfürsorgerin Hepp tritt mit Ablauf des Mo
nats April 1957 in den gesetzlichen Ruhestand. Mit Rücksicht
auf das Gesetz zu Artikel 131 GG hält es die Verwaltung für
zweckmässig, wenn die Planstelle der Kreisfürsorgerin Hepp
nach deren Ausscheiden bis auf weiteres aus der Stellen
satzung gestrichen wird, da geeignete Unterbringungsberechtigte
für diese Stelle kaum zu gewinnen sind. Die Nachfolge könnte
zunächst durchaus im Angestelltenverhältnis geregelt werden.
Für den Fall, daß sich später zeigt, daß sich die im Ange
stelltenverhältnis tätige Fürsorgerin zur Übernahme in das
Beamtenverhältnis besonders eignet, würde der Wiederaufnahme
dieser Beamtenplanstelle zu gegebener Zeit wohl nichts im Wege
stehen, wenn etwaige Schwierigkeiten nach dem Gesetz zu Artikel
131 GG ausgeräumt sind. Nach kurzer Beratung wird einstimmig
beschlossen,
an den Kreistag den Antrag zu stellen:
In der Stellensatzung zu streichen:
Zahl
Bes.
Gruppe
Amtsbe
zeichnung
Art, Dienst- Vermerke:
Stellung
„ 2
und
A 5 b Kreisfür ¬
sorgerinnen
neu aufzunehmen:
mit abgeteilten "
Dienstbezirken
,, 1
A 5 b
Kreisfürsor
gerin
mit eigenem "
Dienstbezirk