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§ 37
Einstellung einer Kreisfürsorgerin.
Anlässlich des Ausscheidens der Kreisfürsorgerin Hepp
imjkpril dieses Jahres ist die Nachfolge zu regeln. Auf die
öffentliche Ausschreibung im Staatsanzeiger gingen 11 Be
werbungen ein. Diese Bewerbungen werden dem Kreisrat im ein
zelnen vorgetragen. Die Verwaltung hatte ursprünglich die Ab
sicht, 2 Bewerberinnen dem Kreisrat in der heutigen Sitzung
persönlich vorzustellen. Die nach Auffassung der Verwaltung
bestgeeignete Bewerberin ist jedoch plötzlich erkrankt und
mußte absagen. Unter der gegebenen Situation wird schliess
lich
beschlossen,
die Entscheidung über die Einstellung einer neuen Kreisfür
sorgerin bis zur nächsten Kreisratssitzung zurückzustellen.
§ 38
Einrichtung einer vierten Kreisbaumeisterstelle.
Die Verwaltung unterrichtet den Kreisrat über die Auf
fassung der Kreisbaumeisterstellen des Landkreises und insbe
sondere über die Darlegungen der Kreisbaumeisterstelle Biberach
wonach mindestens die Kreisbaumeisterstelle Biberach und zum
Teil auch die Kreisbaumeisterstelle Ochsenhausen nicht mehr in
der Lage sind, den Geschäftsanfall zu bewältigen. Das nähere
Zahlenmaterial wird bekanntgegeben, um die Argumentation zu
beweisen. In diesem Zusammenhang wird ausserdem noch festge
stellt, daß eine Arbeitserleichterung durch Einstellung wei
terer Bauingenieure nicht in spürbarem Umfange erreicht wer
den kann, weil sowohl die Gemeinden als auch die Gesuchsteller
in aller Regel eine Beratung durch- den Kreisbaumeister wünschen
Die Verwaltung empfiehlt deshalb die Einrichtung einer weiteren
Kreisbaumeisterstelle und bittet um Genehmigung zur Stellenaus
schreibung, damit die Wahl des vierten Kreisbßumeisters zusam
men mit der notwendigen Stellensatzungsänderung und der not
wendig werdenden Dienstbezirkseinteilung getroffen werden kann.
Alternativ käme auch nur eine Neueinteilung der Dienstbezirke
mit besserem Ausgleich der unterschiedlichen Belastung in Be
tracht .
Kreisrat Dobler äussert Bedenken gegen die Errichtung
einer- vierten Kreisbaümeistersteile und versucht darzustellen,
daß die Angelegenheit auch anderes geregelt werden könnte.