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Auch die Kreisräte Hagel, Handgretinger und Schilling können
sich nicht zu einer positiven Beurteilung entschliessen, da
sie die Beratung dieser Angelegenheit als für sie zu über
raschend befrachten. Hach kurzer Beratung wird
beschlossen,
die Entscheidung über die Neuordnung im Bereich der Kreis
baumeister auf die nächste Kreisratssitzung' zu vertagen.
§ 39
Änderung der Stellensatzung.
Nach § 23 Absatz 1 des Eeuerwehrgesetzes vom 6.2.1956
sind die Kreisbrandmeister und ihre Stellvertreter zur Ehren
beamten zu berufen. Planstellen für Ehrenbeamte müssen nach
§ 67 der Gemeindeordnung in der Stellensatzung enthalten sein.
Es ist deshalb die Änderung der Stellensatzung des Landkreises
notwendig. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, inwie
weit dem Kreisbrandmeister oder seinem Stellvertreter eine
Aufwandsentschädigung verwilligt werden will. Nach den Vor
schriften der neuen Gemeindeordnung, die auch für den Land
kreis verbindlich sind, kann eine Aufwandsentschädigung an
Ehrenbeamte nur durch Satzung festgesetzt werden, wobei es
zulässig ist, die Regelung in der Stellensatzung vorzunehmen.
Die Verwaltung hält es für angezeigt, dem Kreisbrandmeister
eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50.— DM zu ge
währen. Nach kurzer Beratung wird
beschlossen,
an den Kreistag den Antrag zu stellen, die Stellensatzung wie
folgt zu ändern:
Neu aufzunehmen:
,, Abschnitt IX
Ehrenbeamte
Zahl
1
1
Bes.
Gruppe
Amtsbe- Art,Dienst
zeichnung Stellung
Der Kreisbrand
meister
- Der Stellvertr.d.
Kreisbrandmeist.
Vermefce
Den Ehrenbeamten werd®
ihre Auslagen im Sinne
d .Reisekostenbestimmh-
u.ihr Verdienstausfall
ersetzt.Der Kreisbrani
meister erhält äussere
eine Aufwandsentschädi
von monatl. 50 DM. "