Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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Auch die Kreisräte Hagel, Handgretinger und Schilling können 
sich nicht zu einer positiven Beurteilung entschliessen, da 
sie die Beratung dieser Angelegenheit als für sie zu über 
raschend befrachten. Hach kurzer Beratung wird 
beschlossen, 
die Entscheidung über die Neuordnung im Bereich der Kreis 
baumeister auf die nächste Kreisratssitzung' zu vertagen. 
§ 39 
Änderung der Stellensatzung. 
Nach § 23 Absatz 1 des Eeuerwehrgesetzes vom 6.2.1956 
sind die Kreisbrandmeister und ihre Stellvertreter zur Ehren 
beamten zu berufen. Planstellen für Ehrenbeamte müssen nach 
§ 67 der Gemeindeordnung in der Stellensatzung enthalten sein. 
Es ist deshalb die Änderung der Stellensatzung des Landkreises 
notwendig. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, inwie 
weit dem Kreisbrandmeister oder seinem Stellvertreter eine 
Aufwandsentschädigung verwilligt werden will. Nach den Vor 
schriften der neuen Gemeindeordnung, die auch für den Land 
kreis verbindlich sind, kann eine Aufwandsentschädigung an 
Ehrenbeamte nur durch Satzung festgesetzt werden, wobei es 
zulässig ist, die Regelung in der Stellensatzung vorzunehmen. 
Die Verwaltung hält es für angezeigt, dem Kreisbrandmeister 
eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50.— DM zu ge 
währen. Nach kurzer Beratung wird 
beschlossen, 
an den Kreistag den Antrag zu stellen, die Stellensatzung wie 
folgt zu ändern: 
Neu aufzunehmen: 
,, Abschnitt IX 
Ehrenbeamte 
Zahl 
1 
1 
Bes. 
Gruppe 
Amtsbe- Art,Dienst 
zeichnung Stellung 
Der Kreisbrand 
meister 
- Der Stellvertr.d. 
Kreisbrandmeist. 
Vermefce 
Den Ehrenbeamten werd® 
ihre Auslagen im Sinne 
d .Reisekostenbestimmh- 
u.ihr Verdienstausfall 
ersetzt.Der Kreisbrani 
meister erhält äussere 
eine Aufwandsentschädi 
von monatl. 50 DM. "
	        
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