Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 2 
Landstraße II«Ordnung Attenweiler-Aßman.nshardt-Al'ber- 
weiler; Leistungen der Gemeinde Aßmannshardt« 
Nach den vom Kreistag aufgestellten Grundsätzen haben die Ge 
meinden, die den Ausbau ihrer Straße im Straßenbauprogramm wünschen, 
bei Außenstrecken den erforderlichen Grunderwerb selbst auf eigene 
Kosten einschl, der Vermessung und Vermarkung zu tätigen. Diese 
Kosten sind erfahrungsgemäß bei normalen Ausbauten nicht besonders 
hoch. Bei Neubauten, die in der Regel größeren Grunderwerb notwen 
dig machen, hat sich der Vorgang herausgebildet, daß die Markungs- 
gemeinden an diesen Kosten nur einen angemessenen Betrag zu leisten 
haben, der dem eines normalen Ausbaues etwa gleichkommt. Bei der 
Gemeinde Aßmannshardt hat sich im Zuge des Ausbaues der Straße 
Attenweiler - Aufhofen gezeigt, daß der Grunderwerb besonders teuer 
zu stehen kommt, weil in größerem Umfang Obstbaumentschädigungen 
geleistet werden müssen. Die anfallenden Kosten übersteigen bei 
weitem die zumutbare Eigenleistung der Gemeinde Aßmannshardt. Über 
die Kreisverbandskasse sind bisher vorschußweise bereits 4 780 DM 
und 5 915 DM geleistet worden. Mit der Gemeinde wurde über den Ver 
waltungsaktuar hierüber verhandelt. Die Gemeinde sieht sich ausser 
stande, diese Kosten in vollem Umfange zu ersetzen. Sie hat sich 
schliesslich erboten, bis zu 5 000 DM der Kosten zu übernehmen. Da 
bei ist jedoch die,Besonderheit zu berücksichtigen, daß in abseh 
barer Zeit eine weitere Beteiligung der Gemeinde beim Ausbau der 
Ortsdurchfahrt fällig wird. Dafür gilt der Grundsatz, daß der Ge 
meindebeitrag mindestens 10 % der Ausbaukosten betragen muß. V o n 
diesem Grundsatz kann ohne künftige Weiterungen eine Ausnahme nicht 
-ugelassen werden. Es wäre daher vorzuziehen, jetzt den Beteiligungs 
betrag,der.Gemeinde am Grunderwerb der Aussenströcke etwas niederer 
zu halten in dem Maße, wie die allgemeine Handhabung gegenüber den 
Gemeinden ist, damit man später auf einer vollen Leistung des Ge— 
meindebeitrags zur Ortsdurchfahrt bestehen kann. 
Die Verwaltung schlägt vor, die Eigenleistung der Gemeinde 
an der Aussenstrecke auf einen Betrag von 2 000 DM bis höchstens 
2 500 DM festzusetzen. Nach kurzer Beratung wird einstimmig 
beschlossen; 
1) Die Grunderwerbskosten zum Bau der Aussenstrecke auf der Markung 
Aßmannshardt werden aui den Kreisverband übernommen, soweit sie 
den Betrag von 5 000 DM übersteigen, der als Eigenleistung der ' 
Gemeinde festgesetzt wird. 
2) Mit o,er Eigenleistung der Gemeinde kann die ausserordentliche 
Tilgung des zum Bau der Landwirtschaftsschule gewährten Ge— 
meindedarlehens verrechnet werden.
	        
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