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§ 2
Landstraße II«Ordnung Attenweiler-Aßman.nshardt-Al'ber-
weiler; Leistungen der Gemeinde Aßmannshardt«
Nach den vom Kreistag aufgestellten Grundsätzen haben die Ge
meinden, die den Ausbau ihrer Straße im Straßenbauprogramm wünschen,
bei Außenstrecken den erforderlichen Grunderwerb selbst auf eigene
Kosten einschl, der Vermessung und Vermarkung zu tätigen. Diese
Kosten sind erfahrungsgemäß bei normalen Ausbauten nicht besonders
hoch. Bei Neubauten, die in der Regel größeren Grunderwerb notwen
dig machen, hat sich der Vorgang herausgebildet, daß die Markungs-
gemeinden an diesen Kosten nur einen angemessenen Betrag zu leisten
haben, der dem eines normalen Ausbaues etwa gleichkommt. Bei der
Gemeinde Aßmannshardt hat sich im Zuge des Ausbaues der Straße
Attenweiler - Aufhofen gezeigt, daß der Grunderwerb besonders teuer
zu stehen kommt, weil in größerem Umfang Obstbaumentschädigungen
geleistet werden müssen. Die anfallenden Kosten übersteigen bei
weitem die zumutbare Eigenleistung der Gemeinde Aßmannshardt. Über
die Kreisverbandskasse sind bisher vorschußweise bereits 4 780 DM
und 5 915 DM geleistet worden. Mit der Gemeinde wurde über den Ver
waltungsaktuar hierüber verhandelt. Die Gemeinde sieht sich ausser
stande, diese Kosten in vollem Umfange zu ersetzen. Sie hat sich
schliesslich erboten, bis zu 5 000 DM der Kosten zu übernehmen. Da
bei ist jedoch die,Besonderheit zu berücksichtigen, daß in abseh
barer Zeit eine weitere Beteiligung der Gemeinde beim Ausbau der
Ortsdurchfahrt fällig wird. Dafür gilt der Grundsatz, daß der Ge
meindebeitrag mindestens 10 % der Ausbaukosten betragen muß. V o n
diesem Grundsatz kann ohne künftige Weiterungen eine Ausnahme nicht
-ugelassen werden. Es wäre daher vorzuziehen, jetzt den Beteiligungs
betrag,der.Gemeinde am Grunderwerb der Aussenströcke etwas niederer
zu halten in dem Maße, wie die allgemeine Handhabung gegenüber den
Gemeinden ist, damit man später auf einer vollen Leistung des Ge—
meindebeitrags zur Ortsdurchfahrt bestehen kann.
Die Verwaltung schlägt vor, die Eigenleistung der Gemeinde
an der Aussenstrecke auf einen Betrag von 2 000 DM bis höchstens
2 500 DM festzusetzen. Nach kurzer Beratung wird einstimmig
beschlossen;
1) Die Grunderwerbskosten zum Bau der Aussenstrecke auf der Markung
Aßmannshardt werden aui den Kreisverband übernommen, soweit sie
den Betrag von 5 000 DM übersteigen, der als Eigenleistung der '
Gemeinde festgesetzt wird.
2) Mit o,er Eigenleistung der Gemeinde kann die ausserordentliche
Tilgung des zum Bau der Landwirtschaftsschule gewährten Ge—
meindedarlehens verrechnet werden.