35
§ 40
Pestsetzung einer Reisekostenpauschale für Kreis
brandmeister Riehlein.
Kreisbrandmeister Riehlein erhält seither eine Reise
kostenpauschale einschl. Aufwandsentschädigung in Höhe von
70,— DM. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird künftig in
der Stellensatzung geregelt. Es ist ein Betrag von 50 DM vor
gesehen. Die Verwaltung beantragt die Reisekosten für Dienst
reisen innerhalb des Kreises ohne Bahrt- und Nebenkosten zu
pauschalieren, wobei ein Betrag von monatlich 50 DM den ge
gebenen Verhältnissen angepasst erscheint.
Es wird einstimmig
beschlossen,
mit Wirkung ab 1.4.1957 dem Kreisbrandmeister Riehlein eine
monatliche Reisekostenpauschale für die Dienstreisen innerhalb
des Landkreises von 50. 1 — DM zu gewähren. Bahrt- und Neben
kosten sind durch diese Pauschale nicht abgegolten, sondern
werden auf Einzelnachweis ersetzt.
§ 41
Vergütung des Verdienstausfalls des Kreisbrand
meisters Riehlein.
Kreisbrandmeister Riehlein ist nach dem Beuerwehrge-
setz zum Ehrenbeamten zu bestellen. Die entsprechende Aufnahme
einer solchen Stelle in die Stellensatzung ist vorgesehen und
vom TCreisrat bereits gegenüber dem Kreistag beantragt. Hienach
ist vorgesehen, den Verdienstausfall den Ehrenbeamten besonders
zu vergüten. Im Balle des Kreisbrandmeisters Riehlein besteht
die Besonderheit, daß dieser bei der EVS als Ingenieur haupt
beruflich tätig ist und daß die EVS Riehlein gewissermaßen zum
Landkreis für die Tätigkeit des Kreisbrandmeisters abordnet.
An Kreisbrandmeister Riehlein ist deshalb ein Verdienstausfall
nicht zu bezahlen. Es besteht aber ein VertragsVerhältnis
zwischen dem Dienstherrn des Riehlein im Hauptberuf und dem
Dienstherrn des Kreisbrandmeisters als Ehrenbeamter. Ein G-rund
zur Änderung der seitherigen Regelung besteht nicht. Bis jetzt
besteht die Vereinbarung, wonach Riehlein von der EVS als voll
besoldet wird und der Landkreis der EVS die persönlichen Aus
gaben für 2 Tage je Woche erstattet. Es wird
beschlossen,
die seitherige Regelung zu bestätigen und beizubehalten.