Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 40 
Pestsetzung einer Reisekostenpauschale für Kreis 
brandmeister Riehlein. 
Kreisbrandmeister Riehlein erhält seither eine Reise 
kostenpauschale einschl. Aufwandsentschädigung in Höhe von 
70,— DM. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird künftig in 
der Stellensatzung geregelt. Es ist ein Betrag von 50 DM vor 
gesehen. Die Verwaltung beantragt die Reisekosten für Dienst 
reisen innerhalb des Kreises ohne Bahrt- und Nebenkosten zu 
pauschalieren, wobei ein Betrag von monatlich 50 DM den ge 
gebenen Verhältnissen angepasst erscheint. 
Es wird einstimmig 
beschlossen, 
mit Wirkung ab 1.4.1957 dem Kreisbrandmeister Riehlein eine 
monatliche Reisekostenpauschale für die Dienstreisen innerhalb 
des Landkreises von 50. 1 — DM zu gewähren. Bahrt- und Neben 
kosten sind durch diese Pauschale nicht abgegolten, sondern 
werden auf Einzelnachweis ersetzt. 
§ 41 
Vergütung des Verdienstausfalls des Kreisbrand 
meisters Riehlein. 
Kreisbrandmeister Riehlein ist nach dem Beuerwehrge- 
setz zum Ehrenbeamten zu bestellen. Die entsprechende Aufnahme 
einer solchen Stelle in die Stellensatzung ist vorgesehen und 
vom TCreisrat bereits gegenüber dem Kreistag beantragt. Hienach 
ist vorgesehen, den Verdienstausfall den Ehrenbeamten besonders 
zu vergüten. Im Balle des Kreisbrandmeisters Riehlein besteht 
die Besonderheit, daß dieser bei der EVS als Ingenieur haupt 
beruflich tätig ist und daß die EVS Riehlein gewissermaßen zum 
Landkreis für die Tätigkeit des Kreisbrandmeisters abordnet. 
An Kreisbrandmeister Riehlein ist deshalb ein Verdienstausfall 
nicht zu bezahlen. Es besteht aber ein VertragsVerhältnis 
zwischen dem Dienstherrn des Riehlein im Hauptberuf und dem 
Dienstherrn des Kreisbrandmeisters als Ehrenbeamter. Ein G-rund 
zur Änderung der seitherigen Regelung besteht nicht. Bis jetzt 
besteht die Vereinbarung, wonach Riehlein von der EVS als voll 
besoldet wird und der Landkreis der EVS die persönlichen Aus 
gaben für 2 Tage je Woche erstattet. Es wird 
beschlossen, 
die seitherige Regelung zu bestätigen und beizubehalten.
	        
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