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§ 42
Zuweisung eines Kraftfahrzeugs an die Kreisbrand-
meisterstelle□
Die Kreisbrandmeisterstelle benötigt für ihre Tätig
keit nach Auffassung der Verwaltung, die auch vom Kreisrat
gebilligt wird, ohne Zweifel einen Dienstwagen, Seithezp hat
die EVS der Kreisbrandmeisterstelle einen Wagen gegen Kosten
ersatz durch den Landkreis zur Verfügung gestellt. Diese Mög
lichkeit besteht neuerdings nicht mehr. Die Verwaltung
schlägt deshalb vor, den der unteren Verwaltungsbehörde zur
Verfügung stehenden Volkswagen der Kreisbrandmeisterstelle
zuzuweisen, wobei in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist,
daß der Haushaltsplanentvmrf die Neubeschaffung eines Dienst
kraftwagens für die untere Verwaltungsbehörde im Rechnungs
jahr 1957 vorsieht.
In diesem Zusammenhang wird auch auf Antrag der Ver
waltung darüber beraten, ob und in welchem Umfange der Kreis
brandmeister berechtigt sein soll, mit diesem Dienstwagen
Rrivatfährten durchzuführen, Die "Verwaltung schlägt.vor,
Kreisbrandmeister Riehlein als Selbstfahrer Privatfahrten
in angemessenem Umfang kostenlos zu gestatten und bei grös
seren Fahrten ein Kilometergeld als Abgeltung der Betriebs
kosten in Höhe von etwa 0,06 DM festzusetzen und für sämtliche
Fahrten die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen. Kreisrat
Handgretinger schlägt dagegen vor, die private Benutzung die
ses Dienstkraftwagens grundsätzlich zu gestatten, wobei Pri
vatfahrten in ein besonderes Fahrtenbuch aufzunehmen wären.
Seiner Meinung nach könne auf ein Fahrtenbuch für die dienst
lichen Fahrten verzichtet werden. Für den privat gefahrenen
Kilometer soll ein Betrag von 0,05 DM ersetzt werden als Er
satz für die Betriebskosten. Ein höherer Betrag wird nicht
für notwendig erachtet, da Riehlein Selbstfahrer ist und durch
diesen Umstand der Dienstherr besondere Vorteile hat. Private
Stadtfahrten brauchen nicht entschädigt zu werden. Nach ein
gehender Beratung der Angelegenheit wird schliesslich ein
stimmig
beschlossen;
1) Der Kreisbrandmeisterstelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt
den gebrauchten Dienstwagen der unteren Verwaltungsbehörde
(Volkswagen) zuzuteilen.
2) Den Verrechnungswert auf 1 000 DM festzusetzen.
3) Grundsätzlich dem Kreisbrandmeister die Genehmigung zu er
teilen, dieses Dienstfahrzeug zu Privatfahrten zu be
nutzen, wobei private Fahrten ausserhalb des Dienstsitzes
in einem besonderen Fahrtenbuch nachzuweisen sind und ein
Kostenersatz je km von 0,05 DM zu bezahlen ist.
4) Auf ein Fahrtenbuch für dienstliche Fahrten zu verzichten.