Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 21. Januar 1956 bis 18. August 1957

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§ 42 
Zuweisung eines Kraftfahrzeugs an die Kreisbrand- 
meisterstelle□ 
Die Kreisbrandmeisterstelle benötigt für ihre Tätig 
keit nach Auffassung der Verwaltung, die auch vom Kreisrat 
gebilligt wird, ohne Zweifel einen Dienstwagen, Seithezp hat 
die EVS der Kreisbrandmeisterstelle einen Wagen gegen Kosten 
ersatz durch den Landkreis zur Verfügung gestellt. Diese Mög 
lichkeit besteht neuerdings nicht mehr. Die Verwaltung 
schlägt deshalb vor, den der unteren Verwaltungsbehörde zur 
Verfügung stehenden Volkswagen der Kreisbrandmeisterstelle 
zuzuweisen, wobei in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, 
daß der Haushaltsplanentvmrf die Neubeschaffung eines Dienst 
kraftwagens für die untere Verwaltungsbehörde im Rechnungs 
jahr 1957 vorsieht. 
In diesem Zusammenhang wird auch auf Antrag der Ver 
waltung darüber beraten, ob und in welchem Umfange der Kreis 
brandmeister berechtigt sein soll, mit diesem Dienstwagen 
Rrivatfährten durchzuführen, Die "Verwaltung schlägt.vor, 
Kreisbrandmeister Riehlein als Selbstfahrer Privatfahrten 
in angemessenem Umfang kostenlos zu gestatten und bei grös 
seren Fahrten ein Kilometergeld als Abgeltung der Betriebs 
kosten in Höhe von etwa 0,06 DM festzusetzen und für sämtliche 
Fahrten die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen. Kreisrat 
Handgretinger schlägt dagegen vor, die private Benutzung die 
ses Dienstkraftwagens grundsätzlich zu gestatten, wobei Pri 
vatfahrten in ein besonderes Fahrtenbuch aufzunehmen wären. 
Seiner Meinung nach könne auf ein Fahrtenbuch für die dienst 
lichen Fahrten verzichtet werden. Für den privat gefahrenen 
Kilometer soll ein Betrag von 0,05 DM ersetzt werden als Er 
satz für die Betriebskosten. Ein höherer Betrag wird nicht 
für notwendig erachtet, da Riehlein Selbstfahrer ist und durch 
diesen Umstand der Dienstherr besondere Vorteile hat. Private 
Stadtfahrten brauchen nicht entschädigt zu werden. Nach ein 
gehender Beratung der Angelegenheit wird schliesslich ein 
stimmig 
beschlossen; 
1) Der Kreisbrandmeisterstelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt 
den gebrauchten Dienstwagen der unteren Verwaltungsbehörde 
(Volkswagen) zuzuteilen. 
2) Den Verrechnungswert auf 1 000 DM festzusetzen. 
3) Grundsätzlich dem Kreisbrandmeister die Genehmigung zu er 
teilen, dieses Dienstfahrzeug zu Privatfahrten zu be 
nutzen, wobei private Fahrten ausserhalb des Dienstsitzes 
in einem besonderen Fahrtenbuch nachzuweisen sind und ein 
Kostenersatz je km von 0,05 DM zu bezahlen ist. 
4) Auf ein Fahrtenbuch für dienstliche Fahrten zu verzichten.
	        
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