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§ 43
Kanzleikostenentschädigung an Kreisbrandmeister Riehlein.
Das Büro der Kreisbrandmeisterstelle ist in der Wohnung des
Kreisbratidmeisters Riehlein untergebracht = Für die Gestellung
der erforderlichen Diensträyme einschl. Heizung, Reinigung, Be
leuchtung und Mobiliar hat Kreisbrandmeister Riehlein bisher
eine monatliche Kanzleikostenentschädigung von 50,— DR erhal
ten. Durch die in den letzten Jahren eingetretenen° Teuerungen,
insbesondere beim Sachbedarf wie Reinigung, Heizung und Be
leuchtung, erscheint diese Entschädigung nach Auffassung der
Verwältung nicht mehr angezeigt. Auf Vorschlag der Verwaltung
wird
beschlossen,
die Kanzleikostenentschädigung für Kreisbrandmeister Riehlein
mit Wirkung ab 1.4.1957 auf monatlich 65,— DM festzusetzen.
§ 44
Kanzleikostenentschädigung an Verwaltungsaktuar Schick.
Verwaltungsaktuar Schick stellt die Diensträume für das
Verwaltungsaktuariat V in Ummendorf einschl. Heizung, Be
leuchtung und Reinigung selbst. Er hatte hiefür seit dem 1.4.48
eine Kanzleikostenentschädigung von monatlich 42,50 DM zuzüg
lich eines Mietbetrags für Einrichtungen erhalten. Durch die
laufenden Teuerungen insbesondere beim Sadhbedarf in den letzten
Jahren ist diese Kanzleikostenentschädigung nicht mehr angemes
sen. Die Verwaltung schlägt vor, die Kanzleikostenentschädigung
auf monatlich §5,— DM zu erhöhen, jedoch eine besondere Miete
für Einrichtungen nicht mehr zu bezahlen, sondern den noch
evtl, vorhandenen Einrichtungsbedarf auf Kosten des Kreises zu
beschaffen. Entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung wird
beschlossen,
an Verwaltungsaktuar Schick mit Wirkung ab 1.4.1957 eine Kanz
le ikostenent Schädigung von monatlich 66>— DM auszuzahlen.