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§ 45
Kanzleikostenentschädigung an Verwaltungsaktuar Schmid.
Verwaltungsaktuar Schmid stellt die Diensträume für
das Verwaltungsaktuariat IV in Erolzheim einschl. Heizung,
Beleuchtung und’Reinigung selbst. Er hatte hiefür seit dem
1.2.1948 eine Kanzleikostenentschädigung von monatlich
57,— DM zuzüglich eines Mietbetrags für Einrichtungen er
halten. Durch die laufenden Teuerungen insbesondere beim
Sachbedarf in den letzten Jahren ist diese Kanzleikosten
entschädigung hicht mehr angemessen. Die Verwaltung schlägt
vor, die Kanzleikostenentschädigung auf monatlich 70,— DM
zu erhöhen, jedoch eine besondere Miete für Einrichtungen
nicht mehr zu bezahlen, sondern den noch evtl, vorhandenen
Einrichtungsbedarf auf Kosten des Kreises zu beschaffen.
Entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung wird
beschlossen,
an Verwaltungsaktuar Schmid mit Wirkung ab 1.4.1957 eine
Kanzleikostenentschädigung von monatlich 70,— DM auszu
zahlen.
§ 46
Kanzleikostenentschädigung an Kreisbaumeister Ceppa.
Kreisbaumeister Ceppa stellt die Diensträume der Kreis
baumeisterstelle Ochsenhausen einschl. dem notwendigen Auf
wand für Heizung, Beleuchtung und Reinigung im Einvernehmen
mit dem Dienstherrn in seinem neu erstellten Wohnhaus zur
Verfügung. Ceppa hat eine Aufwandsberechnung gefertigt. Nach
längeren Verhandlungen kam zwischen Kreisbaumeister Ceppa und
der Verwaltung schliesslich eine Einigung über eine monatliche
Kanzleikostenentschädigung von 115,— DM zustande. Die Berech
nung dieses Betrages wird dem Kreisrat im einzelnen bekanntge
geben. Schliesslich wird entsprechend dem Antrag der Ver
waltung
beschlossen,
<tie Kanzleikostenentschädigung für die Büroräume der Kreis
baumeisterstelle Ochsenhausen mit Wirkung vom 1.10.1956 an
auf mtl. 115,— DM einschl. Sachaufwand festzusetzen.